|
Anlage 9 (zu § 25 Abs. 3) FeV
Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen im Führerschein
zu den
Sonderbestimmungen für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis
Stand:
08/2008

Muster des Kartenführerscheins (Rückseite)
I. Vorbemerkungen
Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben sind in Form
von Schlüsselzahlen in Feld 12 im Führerschein einzutragen.
Beziehen sie
sich auf einzelne Fahrerlaubnisklassen, sind sie in Feld 12 in der Zeile
der betreffenden Fahrerlaubnisklasse einzutragen.
Solche, die für alle
erteilten Fahrerlaubnisklassen gelten, sind in der letzten Zeile des
Feldes 12 unter den Spalten 9 bis 12 zu vermerken.
Die
harmonisierten
Schlüsselzahlen der Europäischen Union bestehen aus zwei Ziffern
(Hauptschlüsselzahlen). Unterschlüsselungen bestehen aus einer
Hauptschlüsselzahl (erster Teil) und aus zwei Ziffern und/oder Buchstaben
(zweiter Teil). Erster und zweiter Teil sind durch einen Punkt getrennt.
Der zweite Teil kann bei bestimmten Verschlüsselungen weitere
Ziffern/Buchstaben enthalten.
Nationale Schlüsselungen bestehen aus drei
Ziffern. Sie gelten nur im Inland.
Die einzutragenden Schlüsselzahlen müssen die
Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben vollständig umfassen.
Für
die Hauptschlüsselzahlen 05, 44, 50, 51, 70, 71 und 79 ist die
Verwendung von Unterschlüsselungen obligatorisch.
Häufungen sind durch Komma und Alternativen durch
Schrägstrich zu trennen.
Harmonisierte Schlüsselzahlen sind vor den nationalen
aufzuführen.
Bei der Ausstellung eines Führerscheines ist der Inhaber
über die Bedeutung der eingetragenen Schlüsselzahlen zu informieren.
II.
Liste der Schlüsselzahlen
|
a) Schlüsselzahlen der Europäischen
Union: |
|
01 |
Sehhilfe
und/oder Augenschutz wenn durch ärztliches Gutachten ausdrücklich
gefordert: |
|
01.01 |
Brille
|
|
01.02 |
Kontaktlinsen
|
|
01.03 |
Schutzbrille
|
|
02 |
Hörhilfe/Kommunikationshilfe |
|
03 |
Prothese/Orthese der Gliedmaßen |
|
05 |
Fahrbeschränkung
aus medizinischen Gründen |
|
05.01 |
nur
bei Tageslicht
|
|
05.02 |
in
einem Umkreis von ... km des Wohnsitzes oder innerorts ...
/ innerhalb der Region
|
|
05.03 |
ohne Beifahrer/Sozius
|
|
05.04 |
beschränkt auf
höchstzulässige
Geschwindigkeit von nicht mehr als ... km/h
|
|
05.05 |
nur mit Beifahrer,
der im Besitz der Fahrerlaubnis ist
|
|
05.06 |
ohne Anhänger
|
|
05.07 |
nicht
gültig auf Autobahnen
|
|
05.08 |
kein Alkohol |
|
10 |
Angepasste Schaltung |
|
15 |
Angepasste Kupplung |
|
20 |
Angepasste Bremsmechanismen |
|
25 |
Angepasste Beschleunigungsmechanismen |
|
30 |
Angepasste kombinierte
Brems- und Beschleunigungsmechanismen |
|
35 |
Angepasste Bedienvorrichtungen |
|
40 |
Angepasste Lenkung |
|
42 |
Angepasste(r) Rückspiegel |
|
43 |
Angepasster
Fahrersitz |
|
44 |
Anpassungen des Kraftrades
|
|
44.01 |
Bremsbetätigung
vorn/hinten mit einem Hebel
|
|
44.02 |
(angepasste)
handbetätigte Bremse
|
|
44.03 |
(angepasste)
fußbetätigte Bremse
|
|
44.04 |
angepasste
Beschleunigungsmechanismen
|
|
44.05 |
(angepasste)
Handschaltung und Handkupplung
|
|
44.06 |
angepasste
Rückspiegel
|
|
44.07 |
angepasste
Kontrolleinrichtungen
|
|
44.08 |
Sitzhöhe
muss im Sitzen die Berührung des Bodens
mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen
|
|
45 |
Kraftrad nur mit Beiwagen |
|
50 |
Nur
ein bestimmtes Fahrzeug (Fahrzeugidentifizierungsnummer) |
|
51 |
Nur
ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen) |
|
70 |
Umtausch des Führerscheins Nummer ..., ausgestellt
durch ...
(EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines
Drittstaates UNECE-Unterscheidungszeichen des Ausstellungsstaates, jedoch nur anzuwenden bei Umtausch auf Grund von Anlage 11) |
|
71 |
Duplikat des Führerscheins Nummer ...
(EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines
Drittstaates UNECE-Unterscheidungszeichen) |
|
72 |
Nur Fahrzeuge der Klasse
A mit einem Hubraum von
höchstens 125 ccm und einer Motorleistung von höchstens 11 kW
(A1) |
|
73 |
Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der
Klasse
B (B1) |
|
74 |
Nur Fahrzeuge der Klasse
C mit einer zulässigen
Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1) |
|
75 |
Nur Fahrzeuge der
Kategorie B mit höchstens 16
Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1) |
|
76 |
Nur
Fahrzeuge der Klasse
C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens
7.500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von
mindestens 750 kg mitführen, sofern die zulässige Gesamtmasse der
Fahrzeugkombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des
Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1E) |
|
77 |
Nur
Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem
Fahrersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von
mehr als 750 kg mitführen, sofern
a) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg und die zulässige
Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht
übersteigen und
b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1E)
|
|
78 |
Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe |
|
79 (...) |
Nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung
des Artikels
10 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG (Äquivalenzen zu bisherigen
Fahrerlaubnisklassen) den in Klammern angegebenen Spezifikationen
entsprechen.
79
(C1E > 12.000 kg, L <= 3)
Beschränkung
der Klasse
CE aufgrund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden
Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der
Klasse
C1 und mehr als 12.000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit
Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die
Gesamtmasse mehr als 12.000 kg betragen kann und von
dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem
Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die
Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil).
Die vorgenannte Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer
zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t.
Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.
79
(S1 <= 25/7.500 kg)
Begrenzung der Klasse
D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen
oder max. 7.500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit
Anhänger.
Die Angabe S1 stehen in dieser Schlüsselung für die Anzahl der
Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz.
79
(L <= 3)
Beschränkung der Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr als 3
Achsen. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der
Achsen. |
|
95 |
Kraftfahrerin/Kraftfahrer,
die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die
Befähigungspflicht nach dem
Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung
der Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den
Güterkraft- oder Personenverkehr bis zum … erfüllt (zum
Beispiel: 95.01.01.2012). |
|
b) nationale Schlüsselzahlen |
|
104 |
Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen |
|
171* |
Klasse
C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse
D
mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7.500 kg, jedoch ohne
Fahrgäste |
|
172* |
Klasse
C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse
D,
jedoch ohne Fahrgäste |
|
174* |
Klasse
L - gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit
einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr
als 32 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem
Abstand von weniger als 1,0 m voneinander als eine Achse gelten) sowie
Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer
Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeuges
mehr als 25 km/h beträgt, die Anhänger für eine Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet
sind |
|
175* |
Klasse
L - auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen
mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht
mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu
den Klassen
A, A1 und M gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als
50 cm3 |
|
176 |
Auflage:
Bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres nur Fahrten im Rahmen des
Ausbildungsverhältnisses |
|
177 |
Klasse
L auch gültig im Umfang der mitzuführenden Ausnahmegenehmigung. |
|
178* |
Auflage zur Klasse D oder D1: Nur
Fahrten im Linienverkehr |
|
179* |
Auflage: Klasse D1 nur für Fahrten,
bei denen überwiegend Familienangehörige befördert werden. |
|
181 |
Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge
der Klasse S |
|
182 |
Auflage zu den Klassen D1,
D1E, D, DE: Bis zum
Erreichen des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des
Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf
„Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“
oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare
Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf
öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des
Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen,
entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Erreichen des 21.
Lebensjahres. |
|
183 |
Auflage zu den Klassen D, DE:
Bis zum Erreichen des 20.
Lebensjahres nur zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42,
43 des Personenbeförderungsgesetzes bei Linienlängen von bis zu 50
Kilometer im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem
staatlich anerkannten Ausbildungsberuf
„Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“
oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare
Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf
öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des
Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen,
entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Erreichen des 20.
Lebensjahres. |
|
184 |
Auflagen: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
Kraftfahrzeuge der Klasse B (und, sofern in der Prüfungsbescheinigung
nicht durchgestrichen, der Klasse BE)
- nur in Begleitung einer in der
Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a namentlich benannten Person und
- nur, wenn die in der Prüfungsbescheinigung nach
Anlage 8a namentlich benannte Person
a) Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis
der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder
schweizerischen Fahrerlaubnis ist; die Fahrerlaubnis ist durch einen
gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens
mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten
Personen auf Verlangen auszuhändigen ist,
b) nicht 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in
der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine
Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder
Blutalkoholkonzentration führt und
c) nicht unter der Wirkung eines in der
Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden
Mittels steht. Nummer 2 Buchstabe c) gilt nicht, wenn die Substanz aus
der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall
verschriebenen Arzneimittels herrührt.
|
|
*Die
Schlüsselzahlen 171 bis 175 sowie 178 und 179 dürfen nur bei der Umstellung
von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind,
verwendet werden.
|
|