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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 29.09.03

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe September/2001, Seite 487

Ausbildungsbescheinigung

 

Fahrschüler legen im Allgemeinen unmittelbar nach Abschluss der Ausbildung die Prüfung ab. Weil die Ausbildungsbescheinigung meistens kurz zuvor ausgestellt wird, macht die Regelung der §§ 16 und 17 FeV, wonach diese am Tag der Prüfung nicht älter als zwei Jahre sein darf, meistens keine Sorgen.

Ab und zu jedoch lassen voll ausgebildete Schüler - aus welchen Gründen auch immer - die Prüfung sausen. Nach vielen Monaten wird dann bei einer anderen Fahrschule ein neuer Anlauf genommen. Wieder Grundbetrag und noch einmal theoretischer Unterricht? Nein, da soll die frühere Fahrschule helfen und die Ausbildungsbescheinigung ausstellen. Aber welches Ausstellungsdatum ist in diesen Fällen richtig?

Ein deutlicher Hinweis ergibt sich aus den Regelungen über die Behandlung des Prüfauftrages. Damit der zeitliche Abstand zwischen Ausbildung und Prüfung nicht zu groß wird, hat die Technische Prüfstelle den Prüfauftrag an die Fahrerlaubnisbehörde zurückzugeben, wenn die theoretische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrags bei der Prüfstelle bestanden wurde oder wenn die praktische Prüfung nicht innerhalb von 12 Monaten nach bestandener theoretischer Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde (§ 22 Abs. 5 FeV). So soll sichergestellt werden, dass es keine Fahrschüler auf Lebenszeit gibt und das Antragsverfahren innerhalb einer angemessenen Zeit erledigt werden kann.

Das Ende der Ausbildung ist maßgebend

Sofern ein Fahrerlaubnisbewerber innerhalb der genannten Zeiträume die Prüfung ablegt, spielt es eigentlich keine wesentliche Rolle, ob die Ausbildungsbescheinigung am Tag des Abschlusses der Ausbildung oder am Tag der Prüfung ausgestellt wird. Nach dem Wortlaut der Verordnung ist jedoch das Datum des Tages einzusetzen, an dem die Ausbildung abgeschlossen wird (wurde). Das jedenfalls verlangt § 6 Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom Fahrschulinhaber oder verantwortlichen Leiter, und dies hat besonders wegen der 2-jährigen Gültigkeit der Bescheinigung Bedeutung: Die Bescheinigung soll nicht irgendwann, sondern unmittelbar nach Abschluss der Ausbildung ausgestellt werden. Jede andere Auslegung der Vorschriften würde die Befristung sinnlos erscheinen lassen.

Durchgängig - zwei Jahre

Verschiedene Regelungen der FeV lassen darauf schließen, dass durchgängig die Annahme gelten soll, erworbene Fähigkeiten und Kenntnisse seien noch hinreichend vorhanden, wenn seit der letzten praktischen Anwendung nicht mehr als 2 Jahre vergangen sind. So z.B. § 20 hinsichtlich der prüfungsfreien Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach Entzug oder § 31 bezüglich der "Umschreibung" einer ausländischen Fahrerlaubnis. Ist diese Frist abgelaufen, müssen die Kenntnisse neu nachgewiesen werden. Das Gleiche gilt, wenn die Kenntnisse nie in einer Prüfung nachgewiesen wurden. In diesem Fall ist eine neue Ausbildung erforderlich. Dies erklärt u. a. den Sinn der Befristung der Ausbildungsbescheinigung.

Keine neue Bescheinigung

Hat ein Fahrerlaubnisbewerber nach bestandener theoretischer Prüfung nicht innerhalb eines weiteren Jahres auch die praktische Prüfung bestanden, darf ihm keine neue Ausbildungsbescheinigung ausgestellt werden, da sich ja bereits eine datierte Bescheinigung bei den Führerscheinakten befindet. Die Fahrschule könnte allenfalls ein Duplikat der früheren Bescheinigung mit deren ursprünglichem Datum ausstellen. Wenn sich Fahrerlaubnisbewerber nach Abschluss der Ausbildung erst gar nicht zur Prüfung anmelden, sondern Monate oder Jahre später einen neuen Anlauf nehmen, dürfen diese nicht besser gestellt werden als Bewerber, die bereits eine Prüfung abgelegt, aber nicht bestanden haben. Schließlich darf in diesem Zusammenhang auch nicht übersehen werden, dass der Gesetzgeber aus gutem Grund sogar von Führerscheinbesitzern eine Wiederholung des Grundunterrichts verlangt, wenn sie ihre Fahrerlaubnis erweitern wollen.

 

September 2001
Erscheinungsdatum 15.09.2001

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