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Fax 0711 8380211
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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 08.11.11

 

Berufskraftfahrer-Qualifikation

Quelle:  

Bundesvereinigung der
Fahrlehrerverbände e. V./
Peter Glowalla/
© 2008 BVF

Flyer:
Berufskraftfahrer aufgepasst

Richtlinie 2003/59/EG
vom 15.07.2003

Abb. Flyer

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"Berufskraftfahrer-Qualifikation...

 

Infos zum

Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz vom 14. August 2006

und zur

Berufskraftfahrer-Qualifikationsverordnung vom 22. August 2006

Bus- und Lkw-Fahrer müssen wissen:

Wer gewerblichen Güterkraft- oder Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführt, benötigt im Bereich des Güterkraftverkehrs als Fahrer von Fahrzeugen über 3,5 t zulässige Gesamtmasse und im Bereich des Personenverkehrs als Fahrer von Fahrzeugen mit mehr als acht Fahrgastplätzen zusätzlich zu seinem Führerschein eine "Grundqualifikation".

 
Besitzstand (Grundqualifikation)

Wer einen Führerschein der Klasse(n)
D1 bis DE vor dem 10. September 2008
erworben hat, gilt kraft Gesetz als grundqualifiziert (Besitzstand).

Wer einen Führerschein der Klasse(n)
C1 bis CE vor dem 10. September 2009
erworben hat, gilt kraft Gesetz als grundqualifiziert (Besitzstand).

 
Dauer (Grundqualifikation)

Die Grundqualifikation gilt fünf* Jahre

  • ab dem 10. September 2008 bei den D-Klassen und
  • ab dem 10.09.2009 bei den C-Klassen.
 
Verlängerung (Grundqualifikation)

Die Verlängerung der Gültigkeit einer Grundqualifikation erfolgt durch eine Weiterbildung von

  • 35 Stunden zu je 60 Minuten

für jeweils fünf Jahre. Die Weiterbildung kann auch in Ausbildungseinheiten von

  • jeweils mindestens sieben Stunden

erworben werden.

 
Weiterbildungs- und Grundqualifikationslehrgänge dürfen durchführen:
  • Fahrschulen, die Bus- und/oder Lkw-Ausbildung betreiben,

(Verbandsfahrschulen, die in Baden-Württemberg diese Klassen aktiv anbieten, finden Sie mit unserer Fahrschul-Suchmaschine...)

  • Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin, Fachkraft im Fahrbetrieb oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf anbieten, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden,
     
  • weitere, von der jeweils zuständigen Landesbehörde anerkannte Ausbildungsstellen.
 
Notwendigkeit (Grundqualifikation)

Wer einen Führerschein der Klasse(n)
D1 bis DE nach dem 9. September 2008
erworben hat, benötigt eine Grundqualifikation für gewerbliche Personenbeförderung.

Wer einen Führerschein der Klasse(n)
C1 bis CE nach dem 9. September 2009
erworben hat, benötigt eine Grundqualifikation für gewerbliche Güterbeförderung.

 
Neuerwerb (Grundqualifikation)

Eine Grundqualifikation erwirbt man durch eine bestandene Prüfung

 
Ausbildung/Prüfung (Grundqualifikation)
  • Berufskraftfahrer erhalten die Grundqualifikation durch die Abschlussprüfung nach der Lehrzeit.
     
  • Wer eine Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG erwerben möchte, muss bei der zuständigen IHK eine theoretische und praktische Prüfung ablegen (Dauer 240 Minuten Theorie und 210 Minuten Praxis).
     
  • Wer eine Beschleunigte Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 BKrFQG erwerben möchte, muss einen Lehrgang von 140 Stunden durchlaufen und eine theoretische Prüfung (Dauer 90 Minuten) bei der zuständigen IHK ablegen.
Die Vorlage von Bescheinigungen über eine Weiterbildung oder Grundqualifikation

Weiterbildungsbescheinigungen müssen rechtzeitig vor Ablauf der Frist eines Besitzstandes oder einer vorhandenen Grundqualifikation der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt werden.

Bescheinigungen über eine erworbene Grundqualifikation oder Beschleunigte Grundqualifikation müssen vor Antritt einer gewerblichen Beschäftigung der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt werden.

In beiden Fällen trägt die Fahrerlaubnisbehörde die Schlüsselzahl 95 in den Führerschein ein.

 
Führerschein Klasse(n) D1 bis DE
  • vor dem 10.09.2008
    Weiterbildung im Umfang von 35 Stunden sollten der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde spätestens acht Wochen vor dem 10.09.2013 (2015*) nachgewiesen werden.
     
  • nach dem 09.09.2008
    Nachweis über eine Grundqualifikation oder Beschleunigte Grundqualifikation muss der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde vor Aufnahme einer gewerblichen Personenbeförderung nachgewiesen werden.
 
Führerschein Klasse(n) C1 bis CE
  • vor dem 10.09.2009
    Weiterbildung im Umfang von 35 Stunden sollten der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde spätestens acht Wochen vor dem 10.09.2014 (2016*) nachgewiesen werden.
     
  • nach dem 09.09.2009
    Nachweis über eine Grundqualifikation oder Beschleunigte Grundqualifikation muss der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde vor Aufnahme einer gewerblichen Personenbeförderung nachgewiesen werden.
* sieben Jahre Übergangsfrist bei Synchronisation der Geltungsdauer der Fahrerlaubnis mit der Dauer der Grundqualifikation.

Quelle: Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e. V./ Peter Glowalla
© 2008 BVF

Diese Informationen hat die BVF auch als Flyer herausgegeben. Mitgliedsfahrschulen des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V. können den Flyer gegen Erstattung der Versandkosten über die Geschäftsstelle beziehen.
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