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Die aktuelle Anlage 11 FeV
(Staatenliste) finden Sie hier ...
Aufnahme des
Staates Namibia in die Anlage 11 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Das Bundesministerium für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat mitgeteilt, dass nunmehr mit
Namibia die Gegenseitigkeit hergestellt werden konnte, sodass Namibia
die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Anlage 11 zur FeV erfüllt.
Namibische
Fahrerlaubnisse können damit wie folgt prüfungsfrei in eine deutsche
Fahrerlaubnis umgeschrieben werden:
FE-Klasse
Namibia |
in deutsche
FE-Klasse |
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A1 |
A1 |
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A |
A |
|
B |
B |
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EB |
BE |
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C11,2 |
C1 |
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EC1 |
C1E |
|
C |
C |
|
EC |
CE |
| 1Die
Fahrerlaubnisklasse C1 aus Namibia berechtigt zum Führen von
Fahrzeugen mit einer zulässigen Masse von nicht mehr als 16.000
kg. Bei der Umschreibung in Deutschland wird jedoch nur eine
Fahrerlaubnis der Klasse C1 erteilt, auch wenn diese nur zum
Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Masse von nicht mehr
als 7.500 kg berechtigt.
2Die
Fahrerlaubnisklassen C1 und C aus Namibia berechtigen auch zum
Führen von Bussen. Eine Umschreibung dieser Fahrerlaubnisklassen
in die deutschen Fahrerlaubnisklassen D1 bzw. D kann jedoch
aufgrund der umfangreichen und hochwertigen Ausbildung, die
erforderlich ist, um in Deutschland eine Fahrerlaubnis für Busse
zu erwerben, nicht erfolgen. |
Voraussetzung für eine
prüfungsfreie Umschreibung ist, dass das Erteilungsdatum der namibischen
Fahrerlaubnis mindestens zwei Jahre vor der Antragstellung liegt.
Bis zur
formellen Aufnahme Namibias in die Anlage 11 zur FeV können die
benannten Fahrerlaubnisse ab sofort im Wege von Einzelausnahmen nach §
74 FeV ohne Ablegung der theoretischen und praktischen Prüfung in die
entsprechende deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben werden.
Der deutsche Führerschein
ist gemäß § 31 Abs. 4 Satz 2 FeV grundsätzlich nur gegen Abgabe des
namibischen Führerscheins auszuhändigen. Der namibische Führerschein ist
an das Kraftfahrt-Bundesamt (Referat 24) zu senden, das den Führerschein
an die von Namibia benannte zentrale Stelle weiterleitet. Um
entsprechende Information der Fahrerlaubnisbehörden wird gebeten.
Ministerium für Umwelt,
Naturschutz und Verkehr Baden-Württemberg
gez. Güntert
Die aktuelle Anlage 11 FeV
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