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In der
Diskussion um die Fahrerassistenzsysteme spielt die Frage nach der
Zuverlässigkeit dieser Fahr-Helfer eine ziemliche Rolle. Darf der Fahrer
einer technischen Einrichtung blind vertrauen? Nein, das darf er nicht,
denn die Verantwortung für das Fahrverhalten bleibt beim Fahrer.
Technische Systeme können und dürfen ihm diese Verantwortung nicht
abnehmen. In dieser
Diskussion, die sicher wichtig ist, wird meist nicht bedacht, dass - von
der Rechtsprechung immer wieder bestätigt - die Verkehrsteilnehmer seit
Jahrzehnten einem externen Fahrerassistenzsystem ihr Vertrauen schenken
dürfen. Die Rede ist von der Verkehrsampel. Kein Kraftfahrer, der sich
bei GRÜN einer Kreuzung nähert,
stellt sich ohne Anzeichen einer Gefahr jedes Mal auf eine Fehlschaltung
ein, die gleichzeitig auch dem Querverkehr GRÜN
signalisiert. Dieses Vertrauen ist sicher nicht unbegründet. Täglich
passieren in Deutschland Millionen Fahrzeuge ohne Probleme
ampelgeregelte Kreuzungen. Technische Sicherungen sorgen dafür, dass
normalerweise „feindliches GRÜN“,
also die gleichzeitige Freigabe von sich kreuzenden Verkehrsströmen, in
der Regel ausgeschlossen ist. Sollte das rote
Licht einer Ampel an einer Kreuzung ausfallen, wird die gesamte Anlage
automatisch abgeschaltet. Wie sieht es aber aus, wenn eine Ampel für
eine Richtung nicht mehr von ROT auf
GRÜN schaltet? Gefährlich kann diese
Situation nicht werden, da alle Fahrzeuge bei
rotem Licht vor der Kreuzung warten müssen. Deshalb sind in
der Regel auch keine Sicherungen eingebaut, die in diesem Fall die
gesamte Anlage abschalten.
Was
aber tun bei „DAUERROT“?
Wer aber bei ungewöhnlich
lang andauerndem ROT vor der
Kreuzung wartet, wird irgendwann ungeduldig und möchte weiterfahren. Wie
lange muss er warten, um sicher zu sein, dass die Ampel tatsächlich
defekt ist, es sich also nicht um eine besonders lange
Rotphase handelt? Und wie muss er
sich verhalten, wenn sich die Ampel bei ROT
„aufgehängt“ hat? Die Obergerichte haben entschieden, dass der
Fahrzeugführer auch dann noch nicht von einer defekten Ampel ausgehen
darf, wenn diese etwa drei Minuten lang rotes
Licht zeigt (OLG Köln 29.04.1980 AZ 1 Ss 1037 B 7/79 in VRS 59 S. 454,
OLG Hamm 10.06.1999 AZ 2 Ss Owi 486/99). Nach Ansicht der Richter muss
das rote Licht erheblich länger als
drei Minuten andauern, bevor eine Störung angenommen werden darf.
Sicherheitshalber sollte man mindestens fünf Minuten warten, bevor man
in die Kreuzung oder Einmündung einfährt. Dabei gilt, so das OLG Köln,
der „extreme Misstrauensgrundsatz“. Man darf also nur mit äußerster
Vorsicht weiterfahren, weil man davon ausgehen muss, dass andere
Verkehrsteilnehmer GRÜN haben und
vom Ampeldefekt nichts wissen. Die Weiterfahrt wird in diesem Fall nicht
bußgeldrechtlich verfolgt. Sollte es jedoch zu einem Unfall kommen,
trägt der Rotfahrer die volle Haftung.
Peter
Tschöpe |