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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 20.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Mai/2008, Seite 288

Rauchen am Steuer

Verkehrssicherheit im Straßenverkehr

 

Während Deutschland über die unterschiedlichen Varianten der Rauchverbote diskutiert, schafft die Stadt Bozen in Tirol Tatsachen: Nach dem neuen Rauchverbot vom 19.03.2008 darf dort auch im Freien nicht mehr geraucht werden, wenn sich schwangere Frauen oder Kinder unter 12 Jahren in der Nähe aufhalten.

Gesetzliche Grundlagen

In Deutschland trat das „Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens“ am 01.09.2007 in Kraft. Die Beschäftigten in Bundesbehörden und die Fahrgäste des öffentlichen Personenverkehrs haben damit einen gesetzlichen Anspruch auf Schutz vor Passivrauchen.

Der Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz ist in der Arbeitsstättenverordnung ausdrücklich geregelt. Ferner ist in § 3 ausgeführt: „Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten (...) so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdung für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgeht.“

Rauchen im Fahrzeug

Das Ausbildungsfahrzeug der Fahrschulen ist als Arbeitsmittel anzusehen. Somit gilt hier für die Beschäftigten der Nichtraucherschutz. Der Fahrschulinhaber ist in diesem Sinne kein Beschäftigter und dürfte also rauchen. Wegen der Fürsorgepflicht gegenüber den Fahrschülern ist davon aber dringend abzuraten.

Privatfahrten

Was ist bei privaten Fahrten zu beachten? Die gesundheitsschädigende Wirkung des Passivrauchens trifft alle Mitfahrer, besonders aber Kinder und Schwangere. Mit Rücksicht auf die Mitfahrer sollte im Auto niemand rauchen. Allerdings ist das Rauchen in Privatfahrzeugen in Deutschland (noch) nicht verboten.

Aus Gründen der Verkehrssicherheit (Ablenkung etc.) wird dazu von einigen Politikern ein generelles Rauchverbot für Fahrzeugführer diskutiert. Obwohl es keinen wissenschaftlichen Beleg dafür gibt, dass Rauchen des Fahrers die Unfallgefahr erhöht, sind doch einige schwere Unfälle auf das Rauchen zurückzuführen.

Nach einem Urteil des Landgerichts Lüneburg (Az: 8 O 57/02; vom 08.05.2002) wird die Fahrtüchtigkeit schon deshalb beeinträchtigt, weil beim Rauchen nicht beide Hände zum Halten und Betätigen des Lenkrads gebraucht werden. Das gezielte Greifen nach einer brennenden Zigarette setzt voraus, dass man seine Augen von der Fahrbahn abwendet, um die Zigarette ergreifen zu können, ohne sich zu verbrennen.

Angemerkt sei, dass bereits in Belgien und Schottland ein Rauchverbot am Steuer gilt.

Fazit

Ein gesetzlich verankertes Rauchverbot für Fahrzeugführer gibt es in Deutschland noch nicht. Wissenschaftlich belegt sind die erheblichen Gefährdungen und Schädigungen durch das Rauchen. Ferner ist wissenschaftlich eine signifikante Erhöhung der Unfälle durch unterschiedliche „Nebentätigkeiten“ beim Fahren belegt: Diese sind neben Rauchen besonders das Telefonieren ohne Freisprechanlage und die Bedienung des Navigationsgerätes.

Grundsätzlich bleibt also ein hohes Maß an Eigenverantwortung in Bezug auf das persönliche Rauchverhalten bestehen, in das der Gesetzgeber aus grundsätzlichen Erwägungen (noch) nicht regelnd eingreifen will.

Für sonstige Fragen halten wir für Sie unsere Hotline 0711/7005-744 (FAX -740) bereit.

Mit freundlichen Grüßen


Ihre Sicherheitsfachkraft
Dipl.-Ing. Klaus Bochynski
TÜV SÜD Life Service
 

FahrSchulPraxis
Ausgabe Mai 2008

Erscheinungsdatum 15.05.2008

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