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In der
letzten Ausgabe
beleuchteten wir die neuen Regelungen für die Erteilung der
Fahrlehrerlaubnis an Inhaber eines in einem anderen Staat der EU
oder des EWR ausgestellten Fahrlehrerscheins. In dieser Ausgabe geht
es um die Erteilung einer Fahrschulerlaubnis an ausländische
Fahrlehrer.
Nach dem bis Ende März 2008 geltenden Recht konnten bei der
Erteilung einer Fahrschulerlaubnis keine Erleichterungen gewährt
werden, auch wenn der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat
der EU oder des EWR bereits eine Fahrschule betrieben hatte. Die
EG-Richtlinie über die gegenseitige Anerkennung von
Berufsqualifikationen machte es aber erforderlich, auch bei der
Erteilung der Fahrschulerlaubnis die im Ausland erworbenen
Qualifikationen zu berücksichtigen.
Erleichterungen für Fahrschulinhaber aus anderen Staaten
Diese Maßgabe der EU wurde mit den neuen §§ 11a und 12a des
Fahrlehrergesetzes umgesetzt. Nach § 11a Satz 1 sind Personen, die
in einem anderen EU- oder EWR-Staat oder der Schweiz das Recht
hatten, selbstständig Fahrschüler auszubilden, bei der Erteilung
einer Fahrschulerlaubnis von den Verpflichtungen nach § 11 Abs. 1
Nummer 3 bis 5 befreit. Dies bedeutet, dass sie
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die Fahrlehrerlaubnis der Klasse nicht besitzen müssen, für die
sie die Fahrschulerlaubnis beantragen,
-
nicht eine zweijährige hauptberufliche Tätigkeit als angestellter
Fahrlehrer nachweisen müssen,
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keinen Lehrgang für Fahrschulbetriebswirtschaft besucht haben
müssen.
Die übrigen Voraussetzungen des § 11, persönliche Zuverlässigkeit,
körperliche und geistige Eignung und das Mindestalter von 25
Jahren gelten auch für diese Antragsteller. Außerdem ist der
Nachweis zu führen, dass der Fahrschulinhaber die Pflichten nach §
16 Fahrlehrergesetz erfüllen kann und über den erforderlichen
Unterrichtsraum, die Lehrmittel und die Lehrfahrzeuge verfügt.
Kompensation durch Berufserfahrung?
§ 11 a Satz 3 lässt jedoch die Auslegung zu, der Lehrgang für
Fahrschulbetriebswirtschaft könne doch verlangt werden.
Relativiert wird diese Auffassung allerdings durch § 2a Abs. 2,
wonach die Behörde einen Anpassungslehrgang oder eine
Eignungsprüfung nur fordern kann, wenn in dem betreffenden
Herkunftsstaat niedrigere Anforderungen gelten und die in
Deutschland geforderte höhere Qualifikation nicht durch die
bisherige Berufserfahrung des Bewerbers ausgeglichen werden kann.
Die Erlaubnisbehörden werden in jedem Fall sehr genau zu prüfen
haben, ob die im Ausland erworbene Berufserfahrung zur
Kompensation einer Minderqualifikation ausreicht.
Fahrschulinhaber ohne Fahrlehrerschein?
Kann einem Antragsteller die Fahrschulerlaubnis der Klasse A
verweigert werden, wenn er in einem anderen EU-Staat eine
Motorrad-Fahrschule betrieben, aber selbst nur die
Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE oder auch gar keinen
Fahrlehrerschein besessen hat? Es gibt eine Reihe von Staaten in
der EU, in denen der Fahrschulinhaber nicht unbedingt Fahrlehrer
sein muss. Bei enger Auslegung des § 11a, insbesondere des Abs. 3,
sollte es wohl möglich sein, von einem Antragsteller um die
Fahrschulerlaubnis zu verlangen, dass er auch im Besitz der
erforderlichen Fahrlehrerlaubnisklasse ist. Dies setzt voraus,
dass sich die Mitarbeiter der zuständigen Behörden sehr intensiv
mit den verzwickten Regelungen der neuen Bestimmungen befassen und
bereit sind, sich mit den Antragstellern und deren Rechtsvertreter
auseinanderzusetzen, nötigenfalls auch einen Prozess vor dem
Verwaltungsgericht zu führen.
Einholung von Auskünften
In § 12a sind die Unterlagen aufgelistet, die ein Antragsteller
vorlegen muss. Die Regelung in Abs. 1 ist unproblematisch. Nach
Absatz 2 Satz 3 hat die Erlaubnisbehörde zu prüfen, ob die im
Ausland geltenden Regelungen für die Erteilung einer
Fahrschulerlaubnis wesentlich von den deutschen abweichen. Sind
Zweifel angebracht, hat die Erlaubnisbehörde die entsprechenden
Auskünfte und Unterlagen von der im Ausland zuständigen Behörde
einzuholen. Besonders kritisch wird es aber, wenn der
Antragsteller um eine Fahrschulerlaubnis nicht im Besitz einer
deutschen Fahrlehrerlaubnis ist. In diesem Fall schreibt § 12a
Abs. 3 Satz 1 Nummer 3 vor, dass ein amtlicher Nachweis des
Staates, in welchem der Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis oder
die Berufserfahrung erworben wurde, vorgelegt werden muss, aus dem
hervorgeht, dass dem Antragsteller dort die Ausübung des Berufs
wegen fehlender körperlicher oder geistiger Eignung nicht
untersagt wäre. Wenn der betreffende Staat solche Bescheinigungen
nicht ausstellt, genügt allerdings eine eidesstattliche Erklärung
des Antragstellers.
Vorübergehend und gelegentlich …
Die EG-Richtlinie schreibt zwingend die Regelung für eine
"Fahrschulerlaubnis zur gelegentlichen und vorübergehenden
Tätigkeit“ vor. Diese muss nach Maßgabe des neuen § 12b erteilt
werden, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Leider ist in § 12c nur vorgeschrieben, dass der Antragsteller vor
Beginn seiner Tätigkeit mitteilen muss, wo er beabsichtigt, „in
dem betreffenden Jahr vorübergehend und gelegentlich selbstständig
Fahrschüler auszubilden“. Eine Meldepflicht nach Abschluss der
vorübergehenden und gelegentlichen Tätigkeit ist leider nicht
vorgeschrieben. Ebenso wenig besteht eine Verpflichtung, die auch
von diesen Fahrschulen zu führenden Aufzeichnungen unmittelbar
nach Abschluss der vorübergehenden und gelegentlichen Tätigkeit
der Behörde vorzulegen. Wird die Erteilung einer
Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen
Tätigkeit nicht mit einer entsprechenden Auflage verknüpft, werden
sich solche Fahrschulen der Überwachung leicht entziehen können.
Schließlich wird die Erteilung einer solchen Fahrschulerlaubnis
nur im örtlichen Fahrlehrerregister vermerkt. Eine Erfassung im
zentralen Fahrlehrerregister ist nicht möglich, weil die
Betroffenen keine deutsche Fahrlehrerlaubnis besitzen. Es kann
also nur durch Zufall aufgedeckt werden, wenn eine Person bei
mehreren Behörden eine Fahrschulerlaubnis zur gelegentlichen und
vorübergehenden Tätigkeit beantragt. Wünschenswert wäre, dass die
für die Durchführung des Gesetzes zuständigen Länder eine zentrale
Stelle für die Erteilung einer Fahrlehr- oder Fahrschulerlaubnis
zur gelegentlichen oder vorübergehenden Tätigkeit einrichten.
Peter Tschöpe |