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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 20.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Mai/2008, Seite 279

Das geänderte Fahrlehrergesetz

Auswirkungen auf die Fahrschulerlaubnis

 

In der letzten Ausgabe beleuchteten wir die neuen Regelungen für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis an Inhaber eines in einem anderen Staat der EU oder des EWR ausgestellten Fahrlehrerscheins. In dieser Ausgabe geht es um die Erteilung einer Fahrschulerlaubnis an ausländische Fahrlehrer.

Nach dem bis Ende März 2008 geltenden Recht konnten bei der Erteilung einer Fahrschulerlaubnis keine Erleichterungen gewährt werden, auch wenn der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR bereits eine Fahrschule betrieben hatte. Die EG-Richtlinie über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen machte es aber erforderlich, auch bei der Erteilung der Fahrschulerlaubnis die im Ausland erworbenen Qualifikationen zu berücksichtigen.

Erleichterungen für Fahrschulinhaber aus anderen Staaten

Diese Maßgabe der EU wurde mit den neuen §§ 11a und 12a des Fahrlehrergesetzes umgesetzt. Nach § 11a Satz 1 sind Personen, die in einem anderen EU- oder EWR-Staat oder der Schweiz das Recht hatten, selbstständig Fahrschüler auszubilden, bei der Erteilung einer Fahrschulerlaubnis von den Verpflichtungen nach § 11 Abs. 1 Nummer 3 bis 5 befreit. Dies bedeutet, dass sie

  • die Fahrlehrerlaubnis der Klasse nicht besitzen müssen, für die sie die Fahrschulerlaubnis beantragen,
     
  • nicht eine zweijährige hauptberufliche Tätigkeit als angestellter Fahrlehrer nachweisen müssen,
     
  • keinen Lehrgang für Fahrschulbetriebswirtschaft besucht haben müssen.

Die übrigen Voraussetzungen des § 11, persönliche Zuverlässigkeit, körperliche und geistige Eignung und das Mindestalter von 25 Jahren gelten auch für diese Antragsteller. Außerdem ist der Nachweis zu führen, dass der Fahrschulinhaber die Pflichten nach § 16 Fahrlehrergesetz erfüllen kann und über den erforderlichen Unterrichtsraum, die Lehrmittel und die Lehrfahrzeuge verfügt.

Kompensation durch Berufserfahrung?

§ 11 a Satz 3 lässt jedoch die Auslegung zu, der Lehrgang für Fahrschulbetriebswirtschaft könne doch verlangt werden. Relativiert wird diese Auffassung allerdings durch § 2a Abs. 2, wonach die Behörde einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung nur fordern kann, wenn in dem betreffenden Herkunftsstaat niedrigere Anforderungen gelten und die in Deutschland geforderte höhere Qualifikation nicht durch die bisherige Berufserfahrung des Bewerbers ausgeglichen werden kann. Die Erlaubnisbehörden werden in jedem Fall sehr genau zu prüfen haben, ob die im Ausland erworbene Berufserfahrung zur Kompensation einer Minderqualifikation ausreicht.

Fahrschulinhaber ohne Fahrlehrerschein?

Kann einem Antragsteller die Fahrschulerlaubnis der Klasse A verweigert werden, wenn er in einem anderen EU-Staat eine Motorrad-Fahrschule betrieben, aber selbst nur die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE oder auch gar keinen Fahrlehrerschein besessen hat? Es gibt eine Reihe von Staaten in der EU, in denen der Fahrschulinhaber nicht unbedingt Fahrlehrer sein muss. Bei enger Auslegung des § 11a, insbesondere des Abs. 3, sollte es wohl möglich sein, von einem Antragsteller um die Fahrschulerlaubnis zu verlangen, dass er auch im Besitz der erforderlichen Fahrlehrerlaubnisklasse ist. Dies setzt voraus, dass sich die Mitarbeiter der zuständigen Behörden sehr intensiv mit den verzwickten Regelungen der neuen Bestimmungen befassen und bereit sind, sich mit den Antragstellern und deren Rechtsvertreter auseinanderzusetzen, nötigenfalls auch einen Prozess vor dem Verwaltungsgericht zu führen.

Einholung von Auskünften

In § 12a sind die Unterlagen aufgelistet, die ein Antragsteller vorlegen muss. Die Regelung in Abs. 1 ist unproblematisch. Nach Absatz 2 Satz 3 hat die Erlaubnisbehörde zu prüfen, ob die im Ausland geltenden Regelungen für die Erteilung einer Fahrschulerlaubnis wesentlich von den deutschen abweichen. Sind Zweifel angebracht, hat die Erlaubnisbehörde die entsprechenden Auskünfte und Unterlagen von der im Ausland zuständigen Behörde einzuholen. Besonders kritisch wird es aber, wenn der Antragsteller um eine Fahrschulerlaubnis nicht im Besitz einer deutschen Fahrlehrerlaubnis ist. In diesem Fall schreibt § 12a Abs. 3 Satz 1 Nummer 3 vor, dass ein amtlicher Nachweis des Staates, in welchem der Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis oder die Berufserfahrung erworben wurde, vorgelegt werden muss, aus dem hervorgeht, dass dem Antragsteller dort die Ausübung des Berufs wegen fehlender körperlicher oder geistiger Eignung nicht untersagt wäre. Wenn der betreffende Staat solche Bescheinigungen nicht ausstellt, genügt allerdings eine eidesstattliche Erklärung des Antragstellers.

Vorübergehend und gelegentlich …

Die EG-Richtlinie schreibt zwingend die Regelung für eine "Fahrschulerlaubnis zur gelegentlichen und vorübergehenden Tätigkeit“ vor. Diese muss nach Maßgabe des neuen § 12b erteilt werden, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Leider ist in § 12c nur vorgeschrieben, dass der Antragsteller vor Beginn seiner Tätigkeit mitteilen muss, wo er beabsichtigt, „in dem betreffenden Jahr vorübergehend und gelegentlich selbstständig Fahrschüler auszubilden“. Eine Meldepflicht nach Abschluss der vorübergehenden und gelegentlichen Tätigkeit ist leider nicht vorgeschrieben. Ebenso wenig besteht eine Verpflichtung, die auch von diesen Fahrschulen zu führenden Aufzeichnungen unmittelbar nach Abschluss der vorübergehenden und gelegentlichen Tätigkeit der Behörde vorzulegen. Wird die Erteilung einer Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Tätigkeit nicht mit einer entsprechenden Auflage verknüpft, werden sich solche Fahrschulen der Überwachung leicht entziehen können. Schließlich wird die Erteilung einer solchen Fahrschulerlaubnis nur im örtlichen Fahrlehrerregister vermerkt. Eine Erfassung im zentralen Fahrlehrerregister ist nicht möglich, weil die Betroffenen keine deutsche Fahrlehrerlaubnis besitzen. Es kann also nur durch Zufall aufgedeckt werden, wenn eine Person bei mehreren Behörden eine Fahrschulerlaubnis zur gelegentlichen und vorübergehenden Tätigkeit beantragt. Wünschenswert wäre, dass die für die Durchführung des Gesetzes zuständigen Länder eine zentrale Stelle für die Erteilung einer Fahrlehr- oder Fahrschulerlaubnis zur gelegentlichen oder vorübergehenden Tätigkeit einrichten.

Peter Tschöpe

FahrSchulPraxis
Ausgabe Mai 2008

Erscheinungsdatum 15.05.2008

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