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Am
28.06.2007 fällte das OLG Brandenburg ein interessantes Urteil (AZ:
12 U 209/06), das sich Veranstalter von Motorradausfahrten zu Herzen
nehmen sollten: Wenn die Gruppe zu schnell fährt und dabei die
erforderlichen Abstände nicht eingehalten werden, ist gegenseitige
Haftung ausgeschlossen.
Was war passiert? Eine
Gruppe von Motorradfahrern traf sich zu einer Ausfahrt. Um ein
Auseinanderreißen des Trupps zu vermeiden, wurde versetztes Fahren
im Pulk verabredet. Dabei wurde die Einhaltung von Überholverboten
und Geschwindigkeitsbeschränkungen nicht sonderlich genau genommen.
Sturz nach Bremsmanöver des Vordermanns
Die Gruppe fuhr zügig
durch die Lande. Einer der Anführer entdeckt plötzlich am
Straßenrand eine Radarkontrolle und geht kräftig in die Eisen. Der
Nachfolgende erkannte das zu spät und fuhr auf den „Bremser“ auf.
Der darauf um die Begleichung des Schadens entbrannte Streit führte
die Kontrahenten durch die Instanzen bis vor die Schranken des OLG
Brandenburg.
Fahren im Pulk ist besonders gefahrenträchtig!
Das OLG ließ die
Streithähne abblitzen und stellte fest, dass Fahren im Pulk von
vorneherein besonders gefahrenträchtig ist. Dies gelte in besonderem
Maße, wenn dabei signifikante Geschwindigkeitsüberschreitungen in
Kauf genommen würden. Die Tatsache, dass die Einhaltung der
Bestimmungen der StVO für die Teilnehmer der Fahrt nicht im
Vordergrund stand, ergebe sich unter anderem aus der Tatsache, dass
sowohl der Kläger als auch der Beklagte kurz vor dem Unfall unter
Missachtung von Zeichen 295 verbotswidrig einen Pkw überholt hätten.
Haftungsausschluss wie bei Sportveranstaltungen
Das Gericht urteilte,
dass es sich zwar nicht um ein Rennen gehandelt habe. Gleichwohl sei
dabei aber, ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
(BGH), ein stillschweigender Haftungsausschluss anzunehmen. Diese
ursprünglich für sportliche Wettkämpfe, wie beispielsweise
Radsportveranstaltungen oder Motorradrennen, entwickelten Grundsätze
können nach obergerichtlicher Rechtsprechung auch außerhalb des
Bereichs sportlicher Kampfspiele angewendet werden. Gleiches gilt
beispielsweise auch für Verletzungen durch ein Foul bei einem
Fußballspiel.
Erhöhtes Sturzrisiko wird in Kauf genommen
Im konkreten Fall war
das Fahren im Pulk besonders gefahrenträchtig, weil damit
zwangsläufig der Verzicht auf die vorgeschriebenen Abstände zum
Vorder- und zum Nebenmann einherging. Dies bedeutete aber zugleich
ein höheres Sturzrisiko für alle Beteiligten, was auch bei erhöhter
Aufmerksamkeit der Fahrer nie auszuschließen ist. Das Gericht
argumentiert vor allem, dass im Pulk – wie auch in einem Rennen –
jederzeit Situationen auftreten können, die plötzliche
Richtungswechsel oder abrupte Bremsmanöver erforderlich machen.
Somit musste jeder der beiden Fahrer seinen eigenen Schaden selbst
bezahlen.
Jochen Klima |