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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 20.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe März/2008, Seite 126

Fahrlehrergesetz geändert

EU fordert hohe Durchlässigkeit

 

Das 4. Gesetz zur Änderung des Fahrlehrergesetzes wurde am 15.02.2008 durch den Bundesrat verabschiedet und soll im März im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Mit dem Änderungsgesetz wird eine EU-Richtlinie zur gegenseitigen Anerkennung von Berufsabschlüssen innerhalb der EU umgesetzt. Bei Redaktionsschluss stand das Datum der Verkündung noch nicht fest. Das Gesetz wird am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Die seit 1999 geltende Regelung, wonach Inhaber einer in einem anderen EU-Staat erteilten Fahrlehrerlaubnis unter erleichterten Bedingungen eine deutsche Fahrlehrerlaubnis erwerben können, werden weiter aufgeweicht. Bisher galt:

  • Fahrlehrer-Ausbildung und -Prüfung mussten im Herkunftsstaat gesetzlich vorgeschrieben sein,
     
  • Fahrlehrer-Ausbildung und -Prüfung durften hinsichtlich der Anforderungen von den in Deutschland geltenden nicht wesentlich nach unten abweichen.

Herrschten im Herkunftsstaat signifikante Defizite gegenüber den deutschen Regelungen über die Ausbildung und Prüfung, konnte die Erlaubnisbehörde einen dreimonatigen Anpassungslehrgang vorschreiben. Waren Ausbildung oder Prüfung im Herkunftsstaat nicht gesetzlich vorgeschrieben, musste der Bewerber eine ungekürzte Fahrlehrerprüfung ablegen.

EU-Richtlinie begünstigt Minderausbildung

Das Änderungsgesetz weicht aufgrund der EU-Richtlinie über die gegenseitige Anerkennung von Berufsabschlüssen die bisher geltenden Regelungen in schädlichem Maße auf. Der ausländische Fahrlehrer kann wählen, ob er einen Anpassungslehrgang absolviert oder ob er die Fahrlehrerprüfung ablegen will. Die Behörde darf jedoch weder Lehrgang noch Prüfung anordnen, wenn ein Bewerber Defizite der Ausbildung und Prüfung durch Berufserfahrung ausgleichen kann. Diese Bestimmung wird die Erlaubnisbehörden vor kaum lösbare Aufgaben stellen. Das fängt mit der nicht ganz leicht zu beantwortenden Frage an, welche Anforderungen in den (jetzt noch) 26 anderen EU- und den drei EWR-Staaten an Fahrlehreranwärter gestellt werden. Hier handelt es sich nämlich um einen Flickenteppich, dessen einzelne Stücke unterschiedlicher nicht sein könnten.

Wo Durchlässigkeit zur Lässigkeit wird

Beim Erwerb der deutschen Fahrschulerlaubnis gab es bisher auch für Personen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat eine Fahrschule geführt hatten, keine Ausnahmen von den Regelungen des Fahrlehrergesetzes. Doch jetzt wird auch hier alles viel durchlässiger. Nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung kann Inhabern einer ausländischen Fahrschulerlaubnis (oder vergleichbaren Lizenz) unter erheblich erleichterten Bedingungen eine deutsche Fahrschulerlaubnis erteilt werden. Bei der Umsetzung der Richtlinie hat der deutsche Gesetzgeber leider nicht alle denkbaren und auch möglichen Regelungen getroffen, um die in Deutschland in Jahrzehnten unter größten Anstrengungen entwickelte, pädagogisch geprägte Fahrlehrerausbildung gegen qualitätsmindernde Einflüsse zu schützen. Überdies scheint die deutsche Seite beim Zustandekommen der Richtlinie und der Anlagen hierzu miserabel verhandelt zu haben. Leider konnten an dem für die deutschen Fahrlehrer äußerst nachteiligen Ergebnis auch die Interventionen der Bundesvereinigung nichts mehr ändern.

Verwässerung der Fahrschulerlaubnis

Dem nicht genug, wird aufgrund der EU-Richtlinie eine weitere äußerst problematische Neuerung eingeführt: die Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung. Dies bedeutet, dass ein Fahrlehrer künftig nicht mehr in Deutschland wohnen muss, um hier Fahrschüler ausbilden zu dürfen. Sofern jemand als angestellter Fahrlehrer einer in Deutschland ansässigen Fahrschule arbeitet, ist dessen Tätigkeit dank der zu führenden Tagesnachweise noch bedingt kontrollierbar. Weil die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis zur gelegentlichen vorübergehenden Ausbildung nicht zentral registriert wird, eröffnen sich Durchstechereien Tür und Tor. Dies gilt in noch stärkerem Maße für die Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung. Mit dieser Erlaubnis kann in Deutschland eine Fahrschule geführt werden, obwohl der Inhaber seinen Sitz im Ausland hat. Da diese Erlaubnisse ebenfalls nicht zentral erfasst werden, ist die Gefahr nicht gering, dass profitgierige Elemente ihre dunklen Geschäfte gleichzeitig im Bereich mehrerer Erlaubnisbehörden unbehelligt betreiben. Eine Überwachung dieser Etablissements dürfte unmöglich sein, wenn die Behörden nicht durch geeignete Auflagen sicherstellen, dass wenigstens alle Aufzeichnungen regelmäßig überprüft werden können. Ob dies geschieht, bleibt abzuwarten.

Inländerdiskriminierung

Dieses Unwort hat es in sich. Gemeint ist damit, dass angestammte Bürger eines EU-Staates durch EU-weit geltendes Recht im eigenen Land nicht schlechter gestellt sein dürfen als aus anderen EU-Staaten neu hinzukommende. Was zunächst sehr positiv klingt, kann sich ins Gegenteil verkehren, wenn nämlich zur Vermeidung angeblicher Benachteiligung von Inländern bewährte Regelungen aufgegeben werden müssen. Das könnte im Falle des Fahrlehrerrechts bedeuten, dass weitere für eine ordnungsgemäße und verkehrssichere Fahrausbildung notwendige Regelungen dem aus der EU importierten Durchlässigkeitsanspruch zum Opfer fallen.

Qualität wichtiger denn je

Angesichts dieser Aussichten ist es jetzt besonders wichtig, die Verordnung über die Anerkennung von Qualitätssicherungssystemen mit entsprechend strengen Regelungen alsbald zu verabschieden, damit leistungsfähige Fahrschulen ihre Qualität gut dokumentieren und nach außen darstellen können. Weil es gilt, windige QM-Systeme zu verhindern, muss der Verordnungsgeber eine zentrale Stelle mit der Begutachtung beauftragen.

Peter Tschöpe

... das Vierte Gesetz zur Änderung des Fahrlehrergesetzes mit allen Neuerungen und Änderungen in ROT finden Sie in der FahrSchulPraxis, Ausgabe März/2008, ab S. 128.

 

FahrSchulPraxis
Ausgabe März 2008

Erscheinungsdatum 15.03.2008

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