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Das
4. Gesetz zur Änderung des Fahrlehrergesetzes wurde am 15.02.2008
durch den Bundesrat verabschiedet und soll im März im
Bundesgesetzblatt verkündet werden. Mit dem Änderungsgesetz wird
eine EU-Richtlinie zur gegenseitigen Anerkennung von
Berufsabschlüssen innerhalb der EU umgesetzt. Bei Redaktionsschluss
stand das Datum der Verkündung noch nicht fest. Das Gesetz wird am
Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
Die seit 1999
geltende Regelung, wonach Inhaber einer in einem anderen EU-Staat
erteilten Fahrlehrerlaubnis unter erleichterten Bedingungen eine
deutsche Fahrlehrerlaubnis erwerben können, werden weiter
aufgeweicht. Bisher galt:
-
Fahrlehrer-Ausbildung und -Prüfung mussten im Herkunftsstaat
gesetzlich vorgeschrieben sein,
-
Fahrlehrer-Ausbildung und -Prüfung durften hinsichtlich der
Anforderungen von den in Deutschland geltenden nicht wesentlich
nach unten abweichen.
Herrschten im
Herkunftsstaat signifikante Defizite gegenüber den deutschen
Regelungen über die Ausbildung und Prüfung, konnte die
Erlaubnisbehörde einen dreimonatigen Anpassungslehrgang
vorschreiben. Waren Ausbildung oder Prüfung im Herkunftsstaat nicht
gesetzlich vorgeschrieben, musste der Bewerber eine ungekürzte
Fahrlehrerprüfung ablegen.
EU-Richtlinie begünstigt Minderausbildung
Das Änderungsgesetz
weicht aufgrund der EU-Richtlinie über die gegenseitige Anerkennung
von Berufsabschlüssen die bisher geltenden Regelungen in schädlichem
Maße auf. Der ausländische Fahrlehrer kann wählen, ob er einen
Anpassungslehrgang absolviert oder ob er die Fahrlehrerprüfung
ablegen will. Die Behörde darf jedoch weder Lehrgang noch Prüfung
anordnen, wenn ein Bewerber Defizite der Ausbildung und Prüfung
durch Berufserfahrung ausgleichen kann. Diese Bestimmung wird die
Erlaubnisbehörden vor kaum lösbare Aufgaben stellen. Das fängt mit
der nicht ganz leicht zu beantwortenden Frage an, welche
Anforderungen in den (jetzt noch) 26 anderen EU- und den drei
EWR-Staaten an Fahrlehreranwärter gestellt werden. Hier handelt es
sich nämlich um einen Flickenteppich, dessen einzelne Stücke
unterschiedlicher nicht sein könnten.
Wo
Durchlässigkeit zur Lässigkeit wird
Beim Erwerb der
deutschen Fahrschulerlaubnis gab es bisher auch für Personen, die in
einem anderen EU-Mitgliedstaat eine Fahrschule geführt hatten, keine
Ausnahmen von den Regelungen des Fahrlehrergesetzes. Doch jetzt wird
auch hier alles viel durchlässiger. Nach Inkrafttreten der
Gesetzesänderung kann Inhabern einer ausländischen
Fahrschulerlaubnis (oder vergleichbaren Lizenz) unter erheblich
erleichterten Bedingungen eine deutsche Fahrschulerlaubnis erteilt
werden. Bei der Umsetzung der Richtlinie hat der deutsche
Gesetzgeber leider nicht alle denkbaren und auch möglichen
Regelungen getroffen, um die in Deutschland in Jahrzehnten unter
größten Anstrengungen entwickelte, pädagogisch geprägte
Fahrlehrerausbildung gegen qualitätsmindernde Einflüsse zu schützen.
Überdies scheint die deutsche Seite beim Zustandekommen der
Richtlinie und der Anlagen hierzu miserabel verhandelt zu haben.
Leider konnten an dem für die deutschen Fahrlehrer äußerst
nachteiligen Ergebnis auch die Interventionen der Bundesvereinigung
nichts mehr ändern.
Verwässerung der Fahrschulerlaubnis
Dem nicht genug, wird
aufgrund der EU-Richtlinie eine weitere äußerst problematische
Neuerung eingeführt: die Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden
und gelegentlichen Ausbildung. Dies bedeutet, dass ein
Fahrlehrer künftig nicht mehr in Deutschland wohnen muss, um hier
Fahrschüler ausbilden zu dürfen. Sofern jemand als angestellter
Fahrlehrer einer in Deutschland ansässigen Fahrschule arbeitet, ist
dessen Tätigkeit dank der zu führenden Tagesnachweise noch bedingt
kontrollierbar. Weil die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis zur
gelegentlichen vorübergehenden Ausbildung nicht zentral registriert
wird, eröffnen sich Durchstechereien Tür und Tor. Dies gilt in noch
stärkerem Maße für die Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und
gelegentlichen Ausbildung. Mit dieser Erlaubnis kann in
Deutschland eine Fahrschule geführt werden, obwohl der Inhaber
seinen Sitz im Ausland hat. Da diese Erlaubnisse ebenfalls nicht
zentral erfasst werden, ist die Gefahr nicht gering, dass
profitgierige Elemente ihre dunklen Geschäfte gleichzeitig im
Bereich mehrerer Erlaubnisbehörden unbehelligt betreiben. Eine
Überwachung dieser Etablissements dürfte unmöglich sein, wenn die
Behörden nicht durch geeignete Auflagen sicherstellen, dass
wenigstens alle Aufzeichnungen regelmäßig überprüft werden können.
Ob dies geschieht, bleibt abzuwarten.
Inländerdiskriminierung
Dieses Unwort hat es
in sich. Gemeint ist damit, dass angestammte Bürger eines EU-Staates
durch EU-weit geltendes Recht im eigenen Land nicht schlechter
gestellt sein dürfen als aus anderen EU-Staaten neu hinzukommende.
Was zunächst sehr positiv klingt, kann sich ins Gegenteil verkehren,
wenn nämlich zur Vermeidung angeblicher Benachteiligung von
Inländern bewährte Regelungen aufgegeben werden müssen. Das könnte
im Falle des Fahrlehrerrechts bedeuten, dass weitere für eine
ordnungsgemäße und verkehrssichere Fahrausbildung notwendige
Regelungen dem aus der EU importierten Durchlässigkeitsanspruch zum
Opfer fallen.
Qualität wichtiger denn je
Angesichts dieser
Aussichten ist es jetzt besonders wichtig, die Verordnung über die
Anerkennung von Qualitätssicherungssystemen mit entsprechend
strengen Regelungen alsbald zu verabschieden, damit leistungsfähige
Fahrschulen ihre Qualität gut dokumentieren und nach außen
darstellen können. Weil es gilt, windige QM-Systeme zu verhindern,
muss der Verordnungsgeber eine zentrale Stelle mit der Begutachtung
beauftragen.
Peter Tschöpe
...
das Vierte Gesetz zur Änderung des Fahrlehrergesetzes mit allen
Neuerungen und Änderungen in ROT finden Sie in der FahrSchulPraxis,
Ausgabe März/2008, ab S. 128.
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