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Nur
die Fahrlehrerversicherung VaG deckt das Ausbildungsrisiko der
Fahrlehrer „automatisch“ ab. Das gilt sowohl für die Haftpflicht-
als auch für Kaskoversicherung. Bei allen anderen Gesellschaften
muss dieses Risiko gesondert beantragt werden. Wird das Risiko
angenommen, ist meist ein Prämienaufschlag fällig.
Die
Kfz-Haftpflichtversicherung muss für Schäden eintreten, die der
Führer eines bei ihr versicherten Fahrzeugs anderen schuldhaft
zufügt; sie kann aber beim Halter des Fahrzeugs Regress nehmen, wenn
dieser eine Obliegenheit verletzt hat. Eine über die im
Versicherungsvertrag vereinbarte Nutzung hinausgehende Verwendung
des Fahrzeugs stellt eine Obliegenheitsverletzung dar. Bei der
Kaskoversicherung könnte das den Wegfall des Versicherungsschutzes
zur Folge haben.
Der
Kunde stellt das Lehrfahrzeug
Karl, Sohn des
Landwirts S., will Klasse T erwerben. Der Traktor seines Vaters soll
als Lehrfahrzeug benutzt werden. Fahrschulinhaber Pfiffig besitzt
eine Fremdfahrzeugversicherung, worüber er den Vater aufklärt.
Zugleich fordert er den Vater auf, seine Kfz-Haftpflichtversicherung
über den Einsatz des Traktors als Lehrfahrzeug zu informieren. Der
Vater setzt sich mit seinem Versicherungsvertreter in Verbindung.
Der sichert ihm am Telefon die Übernahme des Ausbildungsrisikos zu.
Blechschaden
Bei einer Fahrstunde
macht Karl einen Blechschaden, weil er einen von rechts kommenden
Pkw übersieht. Die Schuldfrage ist klar. Der Pkw-Fahrer und
Fahrlehrer Pfiffig füllen einen Unfallbericht aus. Sie verzichten
darauf, die Polizei zu rufen. Am nächsten Tag meldet sich der
Besitzer des beschädigten Pkw und informiert Fahrlehrer Pfiffig,
dass die Reparatur nach Meinung des hinzugezogenen Sachverständigen
etwa 4.500 Euro kosten wird.
Pfiffig informiert
den Landwirt. Der meldet den Schaden seiner
Versicherungsgesellschaft. Einige Tage später bekommt er die
Nachricht, dass die Versicherung sich vorbehalte, ihn in Regress zu
nehmen, weil sich in den Versicherungsunterlagen kein Hinweis auf
das Ausbildungsrisiko findet. Der Versicherungsvertreter räumt
kleinlaut ein, dass er die Versicherung nicht informiert hat.
Fahrlehrer Pfiffig versucht den Landwirt zu beruhigen. Schließlich
hat er die Fremdfahrzeugversicherung abgeschlossen. Er meldet den
Schaden der Fahrlehrerversicherung. Wenige Tage später bekommt er
die Nachricht, dass diese zwar den Schaden am Traktor in Höhe von
800 € übernehmen wird, nicht aber den Schaden am Pkw.
Fremdfahrzeugversicherung ist keine Haftpflichtversicherung
Fahrlehrer Pfiffig
ist überrascht. Er war der Meinung, die Fahrlehrerversicherung würde
alle bei einem Unfall mit einem im Fremdbesitz stehenden
Ausbildungsfahrzeug entstehenden Schäden regulieren. Erst jetzt
liest er die Versicherungsbedingungen genauer und stellt fest, dass
die Fremdfahrzeugversicherung im Grunde eine Art Kaskoversicherung
ist, die nur Schäden an vorübergehend „geliehenen“ Lehrfahrzeugen
deckt.
Nur
personenbezogen wirksam
Beim Studium des
Versicherungsvertrags wird Pfiffig auch noch eine andere wichtige
Bedingung der Fahrlehrerversicherung bewusst. Bei Abschluss der
Fremdfahrzeugversicherung muss in jedem Fall angegeben werden,
welcher Fahrlehrer den Versicherungsschutz bekommen soll. Noch immer
steht ein vor vielen Jahren bei ihm beschäftigt gewesener Fahrlehrer
im Vertrag, während der aktuell bei ihm tätige Mitarbeiter der
Fahrlehrerversicherung nie gemeldet wurde. Pfiffig ist froh, dass
der Unfall bei einer von ihm erteilten Fahrstunde geschehen ist.
Sonst hätte er den Schaden am Traktor aus eigener Tasche bezahlen
müssen.
Schadenfreiheitsrabatt (SFR)
Bei der
Fahrlehrerversicherung gibt es auch für die
Fremdfahrzeugversicherung Schadenfreiheitsrabatt. Mit jedem
schadenfreien Jahr nimmt die Prämie ab, bis sie nach drei
schadenfreien Jahren nur noch 50 Prozent der Grundprämie ausmacht.
Umfang des Versicherungsschutzes
Der
Versicherungsschutz der Fremdfahrzeugversicherung gilt nur bei
Ausbildungs- und Prüfungsfahrten (§ 2 Abs. 15 StVG), den
Beobachtungsfahrten im Rahmen der Aufbauseminare sowie bei
Ausbildungsfahrten im Rahmen der Berufskraftfahrerausbildung. In
allen Fällen ist Voraussetzung, dass - ausgenommen Motorräder und
Traktoren -, das eingesetzte Fahrzeug mit einer
Doppelbedienungseinrichtung ausgestattet ist und der Fahrer von
einem Fahrlehrer begleitet und beaufsichtigt wird. Will dagegen ein
Führerscheininhaber im eigenen Auto seine Fahrkünste auffrischen,
umweltbewusstes Fahren trainieren oder vom Fahrlehrer bei FIT IM
VERKEHR seinen Fahrstil beurteilen lassen, bietet die
Fremdfahrzeugversicherung keinen Schutz. Doch auch in diesen Fällen
lässt Sie die Fahrlehrerversicherung nicht im Regen stehen. Durch
den Abschluss der für diese Fälle vorgesehenen „Besonderen
Kfz-Haftpflichtversicherung“ sind Sie auch hier gut geschützt.
Peter Tschöpe |