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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 20.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe August/2007, Seite 446

Fremdfahrzeugversicherung

Wann tritt sie für was ein?

 

Nur die Fahrlehrerversicherung VaG deckt das Ausbildungsrisiko der Fahrlehrer „automatisch“ ab. Das gilt sowohl für die Haftpflicht- als auch für Kaskoversicherung. Bei allen anderen Gesellschaften muss dieses Risiko gesondert beantragt werden. Wird das Risiko angenommen, ist meist ein Prämienaufschlag fällig.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung muss für Schäden eintreten, die der Führer eines bei ihr versicherten Fahrzeugs anderen schuldhaft zufügt; sie kann aber beim Halter des Fahrzeugs Regress nehmen, wenn dieser eine Obliegenheit verletzt hat. Eine über die im Versicherungsvertrag vereinbarte Nutzung hinausgehende Verwendung des Fahrzeugs stellt eine Obliegenheitsverletzung dar. Bei der Kaskoversicherung könnte das den Wegfall des Versicherungsschutzes zur Folge haben.

Der Kunde stellt das Lehrfahrzeug

Karl, Sohn des Landwirts S., will Klasse T erwerben. Der Traktor seines Vaters soll als Lehrfahrzeug benutzt werden. Fahrschulinhaber Pfiffig besitzt eine Fremdfahrzeugversicherung, worüber er den Vater aufklärt. Zugleich fordert er den Vater auf, seine Kfz-Haftpflichtversicherung über den Einsatz des Traktors als Lehrfahrzeug zu informieren. Der Vater setzt sich mit seinem Versicherungsvertreter in Verbindung. Der sichert ihm am Telefon die Übernahme des Ausbildungsrisikos zu.

Blechschaden

Bei einer Fahrstunde macht Karl einen Blechschaden, weil er einen von rechts kommenden Pkw übersieht. Die Schuldfrage ist klar. Der Pkw-Fahrer und Fahrlehrer Pfiffig füllen einen Unfallbericht aus. Sie verzichten darauf, die Polizei zu rufen. Am nächsten Tag meldet sich der Besitzer des beschädigten Pkw und informiert Fahrlehrer Pfiffig, dass die Reparatur nach Meinung des hinzugezogenen Sachverständigen etwa 4.500 Euro kosten wird.

Pfiffig informiert den Landwirt. Der meldet den Schaden seiner Versicherungsgesellschaft. Einige Tage später bekommt er die Nachricht, dass die Versicherung sich vorbehalte, ihn in Regress zu nehmen, weil sich in den Versicherungsunterlagen kein Hinweis auf das Ausbildungsrisiko findet. Der Versicherungsvertreter räumt kleinlaut ein, dass er die Versicherung nicht informiert hat. Fahrlehrer Pfiffig versucht den Landwirt zu beruhigen. Schließlich hat er die Fremdfahrzeugversicherung abgeschlossen. Er meldet den Schaden der Fahrlehrerversicherung. Wenige Tage später bekommt er die Nachricht, dass diese zwar den Schaden am Traktor in Höhe von 800 € übernehmen wird, nicht aber den Schaden am Pkw.

Fremdfahrzeugversicherung ist keine Haftpflichtversicherung

Fahrlehrer Pfiffig ist überrascht. Er war der Meinung, die Fahrlehrerversicherung würde alle bei einem Unfall mit einem im Fremdbesitz stehenden Ausbildungsfahrzeug entstehenden Schäden regulieren. Erst jetzt liest er die Versicherungsbedingungen genauer und stellt fest, dass die Fremdfahrzeugversicherung im Grunde eine Art Kaskoversicherung ist, die nur Schäden an vorübergehend „geliehenen“ Lehrfahrzeugen deckt.

Nur personenbezogen wirksam

Beim Studium des Versicherungsvertrags wird Pfiffig auch noch eine andere wichtige Bedingung der Fahrlehrerversicherung bewusst. Bei Abschluss der Fremdfahrzeugversicherung muss in jedem Fall angegeben werden, welcher Fahrlehrer den Versicherungsschutz bekommen soll. Noch immer steht ein vor vielen Jahren bei ihm beschäftigt gewesener Fahrlehrer im Vertrag, während der aktuell bei ihm tätige Mitarbeiter der Fahrlehrerversicherung nie gemeldet wurde. Pfiffig ist froh, dass der Unfall bei einer von ihm erteilten Fahrstunde geschehen ist. Sonst hätte er den Schaden am Traktor aus eigener Tasche bezahlen müssen.

Schadenfreiheitsrabatt (SFR)

Bei der Fahrlehrerversicherung gibt es auch für die Fremdfahrzeugversicherung Schadenfreiheitsrabatt. Mit jedem schadenfreien Jahr nimmt die Prämie ab, bis sie nach drei schadenfreien Jahren nur noch 50 Prozent der Grundprämie ausmacht.

Umfang des Versicherungsschutzes

Der Versicherungsschutz der Fremdfahrzeugversicherung gilt nur bei Ausbildungs- und Prüfungsfahrten (§ 2 Abs. 15 StVG), den Beobachtungsfahrten im Rahmen der Aufbauseminare sowie bei Ausbildungsfahrten im Rahmen der Berufskraftfahrerausbildung. In allen Fällen ist Voraussetzung, dass - ausgenommen Motorräder und Traktoren -, das eingesetzte Fahrzeug mit einer Doppelbedienungseinrichtung ausgestattet ist und der Fahrer von einem Fahrlehrer begleitet und beaufsichtigt wird. Will dagegen ein Führerscheininhaber im eigenen Auto seine Fahrkünste auffrischen, umweltbewusstes Fahren trainieren oder vom Fahrlehrer bei FIT IM VERKEHR seinen Fahrstil beurteilen lassen, bietet die Fremdfahrzeugversicherung keinen Schutz. Doch auch in diesen Fällen lässt Sie die Fahrlehrerversicherung nicht im Regen stehen. Durch den Abschluss der für diese Fälle vorgesehenen „Besonderen Kfz-Haftpflichtversicherung“ sind Sie auch hier gut geschützt.

Peter Tschöpe

FahrSchulPraxis
Ausgabe August 2007

Erscheinungsdatum 15.08.2007

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