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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 20.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Juli/2007, Seite 378

Fahrlehrer im "Praktikum"

Wonach richtet sich die Vergütung?

 

„Der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis Klasse BE hat sich nach der fünfmonatigen Ausbildung an einer Fahrlehrerausbildungsstätte zusätzlich einer viereinhalbmonatigen Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule zu unterziehen“.

So steht es in § 2 Abs. 5 des Fahrlehrergesetzes. Und auch in anderen Bestimmungen des FahrlG wird der zweite Teil der Ausbildung konsequent „praktischer Teil der Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule“ genannt. Vereinfacht wurde und wird dieser Teil der Ausbildung gewöhnlich als „Praktikum“ bezeichnet, was zu Fehlinterpretationen führt.

Steuer- und sozialabgabenfrei?

Viele Studiengänge sehen ein mehr oder weniger langes Praktikum vor und während des Studiums vor. Das Praktikum ist Teil des Studiums, deshalb werden die Praktikanten oft nicht oder nur mit einem niedrigen Entgelt entlohnt. Weil die Vergütung im Praktikum nicht als Arbeitslohn gilt, ist sie steuer- und sozialabgabenfrei. Durch die Verwendung des Begriffs „Ausbildungspraktikum“ für den in der Ausbildungsfahrschule zu absolvierenden Teil der Fahrlehrerausbildung vertreten manche Leiter von Ausbildungsfahrschulen die Meinung, der als Praktikant bezeichnete Fahrlehrer mit befristeter Fahrlehrerlaubnis habe keinen Anspruch auf eine Vergütung. Sollte aber dennoch eine bezahlt werden, wäre diese steuer- und sozialabgabenfrei.

Berufsbildungsgesetz greift

Außerdem legt der Begriff „Praktikum“ den Schluss nahe, das Berufsbildungsgesetz (BBiG) sei auf den praktischen Teil der Fahrlehrerausbildung nicht anzuwenden. Auch diese Überlegung erweist sich bei näherem Hinsehen als falsch. Die praktische Ausbildung dient in erster Linie dem Erwerb fachlicher Kompetenzen (Ausbildung) und nicht der Arbeitsleistung. Deshalb ist die Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV. Da die Tätigkeit des Fahrlehrers mit befristeter Fahrlehrerlaubnis kein Arbeitsverhältnis ist, ist § 26 BBiG anwendbar und somit auch alle Vorschriften der Paragrafen 10 bis 23 BBiG. Die Paragrafen 17 und 18 BBiG verlangen vom Ausbildungsbetrieb, dem Auszubildenden eine angemessene monatliche Vergütung zu bezahlen. Diese Vergütung ist aber lohnsteuer- und sozialabgabenpflichtig.

Arbeitgeber haftet

Bei Betriebsprüfungen durch die zuständigen Krankenkassen werden immer wieder Verstöße gegen die Sozialabgabenpflicht aufgedeckt. Dies bedeutet für den Arbeitgeber, dass er die nicht abgeführten Sozialabgaben nachentrichten muss. Ist das Ausbildungsverhältnis zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung bereits beendet, muss nicht nur der Arbeitgeber-, sondern auch der Arbeitnehmeranteil vom Unternehmer nachbezahlt werden. Deshalb ist jeder Leiter einer Ausbildungsfahrschule gut beraten, wenn er die Sozialabgaben bei der Entgeltauszahlung errechnet und gleich an die zuständige Kasse abführt. Entsprechendes gilt natürlich auch für die Lohnsteuer, für deren korrekte Berechnung und termingerechte Abführung ebenfalls der Arbeitgeber haftet.

Hoher Aufwand des Ausbilders

Bei korrektem Ablauf des Ausbildungsverhältnisses hospitiert der Auszubildende zunächst bei seinem Ausbildungsfahrlehrer. Das heißt, er beobachtet seinen Mentor beim Unterricht und bespricht mit ihm danach den Unterrichtsverlauf. Nach angemessener Zeit und etwas Erfahrung unterrichtet zunehmend auch der Auszubildende, wobei ihn der Ausbildungsfahrlehrer anleitet, beobachtet und anschließend beurteilt. So hat der Auszubildende Gelegenheit, sich allmählich im Unterrichten zu üben. Für die Ausbildungsfahrschule ist das zunächst eine deutliche Belastung, weil der Ausbildungsfahrlehrer anwesend sein muss, wenn der Auszubildende unterrichtet. Erst wenn der Auszubildende beim beobachteten Unterricht gezeigt hat, dass er schon einigermaßen selbstständig unterrichten kann, teilt ihm der Ausbildungsfahrlehrer „eigene“ Fahrschüler zu. Damit ist aber die Aufsichtspflicht für den Ausbildungsfahrlehrer nicht beendet. Er muss vielmehr dem Auszubildenden weiterhin mit Rat und Tat zur Seite stehen. Außerdem muss er wöchentlich das Berichtsheft überprüfen und abzeichnen.

Ein Viertel bis ein Drittel

Betrachtet man den vom Ausbildungsfahrlehrer zu erbringenden Aufwand, wird klar, dass die „Produktivität“ eines Anfängers mit befristeter Fahrlehrerlaubnis während der viereinhalb Monate der praktischen Ausbildung bei rund einem Viertel bis maximal einem Drittel der Leistung eines voll ausgebildeten Fahrlehrers liegt. Gemessen an dem durchschnittlichen Anfangsgehalt eines voll ausgebildeten Fahrlehrers, das in Baden-Württemberg bei 2.500 € liegt, dürfte die monatliche Entlohnung des „Praktikanten“ nicht mehr als ein Viertel bis ein Drittel davon betragen.

Jürgen Bauer

FahrSchulPraxis
Ausgabe Juli 2007

Erscheinungsdatum 15.07.2007

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