|
„Der
Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis Klasse BE hat sich nach der
fünfmonatigen Ausbildung an einer Fahrlehrerausbildungsstätte
zusätzlich einer viereinhalbmonatigen Ausbildung in einer
Ausbildungsfahrschule zu unterziehen“.
So steht es in § 2
Abs. 5 des Fahrlehrergesetzes. Und auch in anderen Bestimmungen des
FahrlG wird der zweite Teil der Ausbildung konsequent „praktischer
Teil der Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule“ genannt.
Vereinfacht wurde und wird dieser Teil der Ausbildung gewöhnlich als
„Praktikum“ bezeichnet, was zu Fehlinterpretationen führt.
Steuer- und sozialabgabenfrei?
Viele Studiengänge
sehen ein mehr oder weniger langes Praktikum vor und während des
Studiums vor. Das Praktikum ist Teil des Studiums, deshalb werden
die Praktikanten oft nicht oder nur mit einem niedrigen Entgelt
entlohnt. Weil die Vergütung im Praktikum nicht als Arbeitslohn
gilt, ist sie steuer- und sozialabgabenfrei. Durch die Verwendung
des Begriffs „Ausbildungspraktikum“ für den in der
Ausbildungsfahrschule zu absolvierenden Teil der
Fahrlehrerausbildung vertreten manche Leiter von
Ausbildungsfahrschulen die Meinung, der als Praktikant bezeichnete
Fahrlehrer mit befristeter Fahrlehrerlaubnis habe keinen Anspruch
auf eine Vergütung. Sollte aber dennoch eine bezahlt werden, wäre
diese steuer- und sozialabgabenfrei.
Berufsbildungsgesetz greift
Außerdem legt der
Begriff „Praktikum“ den Schluss nahe, das Berufsbildungsgesetz (BBiG)
sei auf den praktischen Teil der Fahrlehrerausbildung nicht
anzuwenden. Auch diese Überlegung erweist sich bei näherem Hinsehen
als falsch. Die praktische Ausbildung dient in erster Linie dem
Erwerb fachlicher Kompetenzen (Ausbildung) und nicht der
Arbeitsleistung. Deshalb ist die Ausbildung in einer
Ausbildungsfahrschule kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 7 Abs. 1
SGB IV. Da die Tätigkeit des Fahrlehrers mit befristeter
Fahrlehrerlaubnis kein Arbeitsverhältnis ist, ist § 26 BBiG
anwendbar und somit auch alle Vorschriften der Paragrafen 10 bis 23
BBiG. Die Paragrafen 17 und 18 BBiG verlangen vom
Ausbildungsbetrieb, dem Auszubildenden eine angemessene monatliche
Vergütung zu bezahlen. Diese Vergütung ist aber lohnsteuer- und
sozialabgabenpflichtig.
Arbeitgeber haftet
Bei Betriebsprüfungen
durch die zuständigen Krankenkassen werden immer wieder Verstöße
gegen die Sozialabgabenpflicht aufgedeckt. Dies bedeutet für den
Arbeitgeber, dass er die nicht abgeführten Sozialabgaben
nachentrichten muss. Ist das Ausbildungsverhältnis zum Zeitpunkt der
Betriebsprüfung bereits beendet, muss nicht nur der Arbeitgeber-,
sondern auch der Arbeitnehmeranteil vom Unternehmer nachbezahlt
werden. Deshalb ist jeder Leiter einer Ausbildungsfahrschule gut
beraten, wenn er die Sozialabgaben bei der Entgeltauszahlung
errechnet und gleich an die zuständige Kasse abführt. Entsprechendes
gilt natürlich auch für die Lohnsteuer, für deren korrekte
Berechnung und termingerechte Abführung ebenfalls der Arbeitgeber
haftet.
Hoher Aufwand des Ausbilders
Bei korrektem Ablauf
des Ausbildungsverhältnisses hospitiert der Auszubildende zunächst
bei seinem Ausbildungsfahrlehrer. Das heißt, er beobachtet seinen
Mentor beim Unterricht und bespricht mit ihm danach den
Unterrichtsverlauf. Nach angemessener Zeit und etwas Erfahrung
unterrichtet zunehmend auch der Auszubildende, wobei ihn der
Ausbildungsfahrlehrer anleitet, beobachtet und anschließend
beurteilt. So hat der Auszubildende Gelegenheit, sich allmählich im
Unterrichten zu üben. Für die Ausbildungsfahrschule ist das zunächst
eine deutliche Belastung, weil der Ausbildungsfahrlehrer anwesend
sein muss, wenn der Auszubildende unterrichtet. Erst wenn der
Auszubildende beim beobachteten Unterricht gezeigt hat, dass er
schon einigermaßen selbstständig unterrichten kann, teilt ihm der
Ausbildungsfahrlehrer „eigene“ Fahrschüler zu. Damit ist aber die
Aufsichtspflicht für den Ausbildungsfahrlehrer nicht beendet. Er
muss vielmehr dem Auszubildenden weiterhin mit Rat und Tat zur Seite
stehen. Außerdem muss er wöchentlich das Berichtsheft überprüfen und
abzeichnen.
Ein
Viertel bis ein Drittel
Betrachtet man den
vom Ausbildungsfahrlehrer zu erbringenden Aufwand, wird klar, dass
die „Produktivität“ eines Anfängers mit befristeter
Fahrlehrerlaubnis während der viereinhalb Monate der praktischen
Ausbildung bei rund einem Viertel bis maximal einem Drittel der
Leistung eines voll ausgebildeten Fahrlehrers liegt. Gemessen an dem
durchschnittlichen Anfangsgehalt eines voll ausgebildeten
Fahrlehrers, das in Baden-Württemberg bei 2.500 € liegt, dürfte die
monatliche Entlohnung des „Praktikanten“ nicht mehr als ein Viertel
bis ein Drittel davon betragen.
Jürgen Bauer |