|
Wurde eine Fahrerlaubnis unter Missachtung
der Wohnsitzregelung, im Übrigen aber legal erteilt, darf eine nationale
Fahrerlaubnisbehörde sie nicht für ungültig erklären. So der Tenor eines
Urteils des EuGH vom Juli 2005. Das Gericht hat jedoch in eben diesem
Urteil die Wohnsitzregelung der 2. EG-Führerscheinrichtlinie als mit dem
Gemeinschaftsrecht vereinbar bestätigt.
Üble Geschäftemacher hatten mit ihrer Werbung
schon lange vor diesem Urteil die Personen im Visier, die in Deutschland
nur nach erfolgreicher MPU auf die Wiedererlangung einer Fahrerlaubnis
hoffen durften. Nachdem das Urteil ergangen war, legten die Bauernfänger
nach und erklärten in ihrer Reklame wahrheitswidrig, das Urteil des EuGH
habe die Wohnsitzregelung gänzlich aufgehoben. Um die Rechtslage noch
einmal zu verdeutlichen: Wer als Einwohner der Bundesrepublik Deutschland
im Ausland einen Führerschein erwirbt, ohne dort tatsächlich mindestens
185 Tage am Stück zu leben, verstößt gegen Gemeinschaftsrecht.
Inzwischen haben einige Nachbarstaaten
erkannt, dass sie mit einer laxen Verwaltungspraxis niemandem einen Dienst
erweisen, schon gar nicht der Verkehrssicherheit. Mit dem nachstehend
abgedruckten Schreiben informiert das Innenministerium Baden Württemberg
über die neue Praxis der Tschechischen Republik. Es wäre wünschenswert,
wenn auch andere EU-Staaten diesem Beispiel folgen würden.
Führerscheintourismus; hier:
Tschechien
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung hat sich auf Arbeitsebene mit dem
Verkehrsministerium der Tschechischen Republik darauf verständigt, dass
in Fällen, in denen der Verdacht besteht, dass eine in Tschechien um die
Erteilung einer Fahrerlaubnis nachsuchende Person ihren Wohnsitz nicht
in der Tschechischen Republik hat oder bereits einen Fahrerlaubnisentzug
in Deutschland hatte, von Seiten der tschechischen Behörden beim
Kraftfahrt-Bundesamt eine Auskunft einzuholen ist. Bestätigt sich der
Verdacht, soll ein Führerschein nicht ausgestellt oder ein bereits
ausgestellter Führerschein nicht ausgehändigt werden. Um diese
Verfahrensweise technisch zu ermöglichen, wird Tschechien
voraussichtlich die Möglichkeit erhalten, online eine Auskunft aus dem
Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt einzuholen, wenn der
Antragsteller aus Deutschland zugereist bzw. deutscher Staatsbürger ist.
Das skizzierte Prozedere soll kurzfristig ins Werk gesetzt werden, so
dass zumindest in Bezug auf Tschechien mit einem Rückgang des
missbräuchlichen Führerscheintourismus zu rechnen ist.
Erfreulich ist ferner, dass das
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gegenüber dem
tschechischen Verkehrsministerium die Rechtsauffassung bekräftigt hat,
dass Fahrerlaubnisse, die entgegen den Vorschriften des
Gemeinschaftsrechts erteilt worden sind, von den tschechischen Behörden
zurückzunehmen sind. Um einen solchen Rechtshinweis haben wir das
Bundesministerium zuletzt wiederholt gebeten, nachdem uns eine Reihe von
Fahrerlaubnisbehörden Fälle vorgelegt hatten, in denen sich die
tschechischen Behörden beharrlich geweigert hatten, unter Verstoß gegen
das gemeinschaftsrechtsverbindliche Wohnsitzprinzip erteilte
Fahrerlaubnisse aufzuheben.
gez. Dietmar Enkel
Weitere Informationen zum
Thema "EU-Führerschein" finden Sie hier:
|