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Die von der Fahrschule auszustellende
Ausbildungsbescheinigung wird in zwei Verordnungen angesprochen: Die
Fahrschüler-Ausbildungsordnung regelt, von wem und worüber die
Bescheinigung auszustellen ist. Die Fahrerlaubnisverordnung regelt, was
mit der Ausbildungsbescheinigung zu geschehen hat. Beide Regelungen müssen
im Zusammenhang gesehen werden, um die in der Überschrift gestellte Frage
zu beantworten.
Ausbildungspflicht und
Ausbildungsbescheinigung
Seit 1. November 1986 sind
Führerscheinbewerber in Deutschland verpflichtet, am theoretischen und
praktischen Unterricht einer Fahrschule teilzunehmen. Zugleich wurde den
Sachverständigen aufgetragen, sich vor Beginn der Fahrprüfung anhand der
von der Fahrschule auszustellenden Ausbildungsbescheinigung davon zu
überzeugen, dass der Kandidat am vorgeschriebenen Unterricht teilgenommen
hat (§§ 16 und 17 FeV). Die Regelung entspricht denen vergleichbarer
Ausbildungsbereiche.
Gültigkeit der Bescheinigung ist
befristet
In verschiedenen Vorschriften kommt zum
Ausdruck, dass die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Regel
anzunehmen ist, wenn einem Betroffenen das Führen von Kraftfahrzeugen
nicht mehr als zwei Jahre untersagt war. So wird beispielsweise die
Fahrerlaubnis nach einer Entziehung in der Regel prüfungsfrei neu erteilt,
wenn seit der Entziehung nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind. Bei den
befristeten Fahrerlaubnissen für Lkw- und Busfahrer gilt ebenfalls die
Regelung, dass sie prüfungsfrei verlängert werden, wenn seit Ablauf der
Gültigkeit nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind. Es lag deshalb nahe,
auch für die Gültigkeit der Ausbildungsbescheinigung eine Frist von zwei
Jahren festzulegen. Deshalb regelt § 16 der FeV, dass das
Ausstellungsdatum der Bescheinigung am Tag der Prüfung nicht mehr als zwei
Jahre zurückliegen darf.
Wer muss die Bescheinigung ausstellen?
Die Bescheinigung auszustellen, gehört zu
den gesetzlichen Pflichten des Fahrschulinhabers oder des verantwortlichen
Leiters des Fahrschulbetriebs (§ 6 Abs. 2 Fahrschüler-Ausbildungsordnung).
Sie müssen nicht jede Bescheinigung selbst unterschreiben, sondern können
einen vertrauenswürdigen Mitarbeiter der Fahrschule damit beauftragen. Das
kann besonders bei urlaubs- oder krankheitsbedingter Abwesenheit von
Bedeutung sein (siehe Schreiben des Umwelt und Verkehrsministeriums
Baden-Württemberg, nachzulesen in der FPX, Ausgabe 04/2004, Seite 178),
weil sonst vielleicht Fahrschüler die Prüfung nicht ablegen könnten. In
jedem Fall muss jedoch der Fahrschulinhaber für die Richtigkeit der
Bescheinigungen geradestehen.
Muster sind vorgegeben
Paragraf 6 der
Fahrschüler-Ausbildungsordnung regelt, dass die Bescheinigung den Mustern
der Anlagen 7.1 bis 7.3 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung entsprechen
muss. Die Vorschrift verlangt auch, dass die Bescheinigung nach Abschluss
der Ausbildung ausgestellt werden muss. Damit wird deutlich, dass sie
nicht irgendwann, etwa Monate später, ausgestellt werden darf. Wird die
Ausbildung nicht abgeschlossen, sind dem Fahrschüler die tatsächlich
durchlaufenen Ausbildungsteile schriftlich zu bestätigen. Dafür können
ebenfalls die genannten Formulare verwendet werden. Wurden die in der
Fahrschüler-Ausbildungsordnung geforderten Unterrichte nicht im vollen
Umfang absolviert, ist in der Rubrik „Abschluss der Ausbildung“ das
Nein-Kästchen anzukreuzen.
In der FahrSchulPraxis wurde bereits
mehrfach darüber berichtet, dass der Fahrschüler ein Anrecht auf die
Ausbildungsbescheinigung hat. Händigt ein Fahrschulinhaber /
verantwortlicher Leiter die Bescheinigung dem Fahrschüler nicht aus,
handelt er ordnungswidrig.
Beispiele aus der Praxis
Bernd F. meldete sich am 15.01.2004 zur
Ausbildung Klasse B in der Fahrschule an. Er kommt regelmäßig zum
Unterricht. Am 04.03.2004 hatte er mit der 14. Lektion den
vorgeschriebenen theoretischen Unterricht absolviert. Mit der am
05.03.2004 ausgestellten Ausbildungsbescheinigung kann er bis zum
04.03.2006 die theoretische Prüfung ablegen. Allerdings muss er beachten,
dass die Prüfstelle seinen Prüfungsauftrag an die Fahrerlaubnisbehörde
zurückgeben muss, wenn er die theoretische Prüfung nicht binnen eines
Jahres seit Eingang des Auftrags bei der Prüfstelle besteht. Zwar ist dann
sein Antrag nicht verfallen; die Behörde müsste lediglich einen neuen
Prüfauftrag erteilen. Sollte Bernd jedoch bis zum 04.03.2006 die
theoretische Prüfung nicht bestanden haben, müsste er erneut den gesamten
Unterricht besuchen.
Bei Gustav dauert’s länger
Gustav S. meldete sich zusammen mit Bernd
in der Fahrschule an. Doch Gustav bummelt. Mit dem theoretischen
Unterricht beginnt er erst am 22.04.2004. Die weiteren Lektionen besucht
er nur in größeren Abständen. Am 14. Oktober 2004 hat er die 12
Doppelstunden Grundstoff endlich geschafft. Bei den Vortests erzielt er
inzwischen akzeptable Ergebnisse. Ihm fehlt nur noch der Zusatzstoff, dann
könnte er zur theoretischen Prüfung angemeldet werden. Anfang Januar 2005
taucht er wieder in der Fahrschule auf und erfährt, dass der Zusatzstoff
am 15. und 18. Februar unterrichtet wird, wozu er erscheint. Die
Ausbildungsbescheinigung trägt das Datum 19.02.2005. Mit dieser
Bescheinigung kann er bis zum 19.02.2007 die theoretische Prüfung ablegen,
vorausgesetzt sein Prüfauftrag ist noch vorhanden.
Ausbildung wird abgebrochen
Fritz E. beginnt im Januar 2004 die
Ausbildung für die Klasse B. Er kommt regelmäßig zum Unterricht. Am 15.
Juni wird er 18 Jahre alt. Am 17. März legt er die theoretische Prüfung
mit null Fehlerpunkten ab. Auch die praktische Ausbildung verläuft
zunächst nach Plan. Anfang Mai ist er fast fertig ausgebildet. Die
praktische Prüfung ist für den 20. Mai geplant. Autobahn und
Überlandfahrten sind geschafft; die Nachtfahrten für den 12. Mai geplant.
Am 11. Mai erleidet Fritz einen schweren Betriebsunfall - mehrmonatiger
Krankenhausaufenthalt. Wieder zu Hause, hat er zunächst keine Lust zum
Autofahren. Erst im Juli 2006 entschließt sich Fritz, die begonnene
Ausbildung zu Ende zu bringen. Jetzt stellt sich die Frage, ob die bereits
absolvierte Ausbildung, insbesondere die Sonderfahrten, angerechnet werden
können. Dies ist, so erfährt er von der Fahrschule, nicht der Fall. Die
Ausbildung hatte Fritz am 12. Mai 2004 abgebrochen. Deshalb hatte er zu
diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine Bestätigung der bereits absolvierten
Ausbildungsteile. Dieser Zeitpunkt liegt aber mehr als zwei Jahre zurück.
Deshalb können die Ausbildungsteile auch nicht mehr angerechnet werden.
Außerdem hat die bestandene theoretische Prüfung ihre Gültigkeit verloren,
da seither schon mehr als 12 Monate vergangen sind. Deshalb muss Fritz
auch die theoretische Ausbildung und Prüfung wiederholen.
Pjt |