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Wer die Eröffnung einer Fahrschule oder
einer Zweigstelle plant, möchte - was verständlich ist - dafür so früh als
möglich werben. Aber darf man mit der Werbung schon loslegen, wenn die
Fahrschul- oder Zweigstellenerlaubnis noch nicht erteilt ist? Jochen Klima
sagt, worauf es ankommt.
Wer als selbständiger Fahrlehrer
Fahrschüler ausbilden will, benötigt nach § 10 Abs. 1 des
Fahrlehrergesetzes (FahrlG) die Fahrschulerlaubnis. Entsprechendes gilt
für die Eröffnung einer Zweigstelle (§ 14 Abs. 1 FahrlG). Diese
behördlichen Erlaubnisse werden erst durch Aushändigung oder Zustellung
der Erlaubnisurkunde wirksam. Dies bedeutet, der angehende
Fahrschulinhaber (Zweigstelleninhaber) darf nicht mit der Ausbildung
beginnen, bevor er die Urkunde empfangen hat.
Werbung schon vor Erteilung der
Erlaubnis?
Vor Erteilung der Erlaubnis ist demnach die
Eröffnung einer Fahrschule (Zweigstelle) unzulässig. Freilich, Newcomer
wollen sich möglichst früh bei den potenziellen Kunden bemerkbar machen.
Die sollen ja schließlich auf die neue Fahrschule aufmerksam und möglichst
vom Vertragsabschluss bei einem der längst etablierten Mitbewerber
abgehalten werden. Diesem Wunsch steht jedoch das Recht der Konkurrenz
entgegen, vor wettbewerbswidriger Werbung geschützt zu werden.
Irreführende Werbung ist
wettbewerbswidrig
Nach § 5 des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb (UWG) darf Werbung nicht irreführend sein. Ein erst in Gründung
befindliches Unternehmen darf also nicht den Eindruck erwecken, es sei
schon in Betrieb. Schaufenster-, Zeitungs- oder Flugblattwerbung mit
Preislisten, Unterrichts- und Anmeldezeiten sind deshalb regelmäßig als
unzulässig einzustufen. Dies gilt selbstverständlich auch für
entsprechende Werbung im Internet.
Bloße Ankündigungen sind
unproblematisch.
Sofern die persönlichen, rechtlichen und
materiellen Voraussetzungen gegeben sind, besteht Rechtsanspruch auf die
Erteilung der Fahrschulerlaubnis. Deshalb dürfte - zumal nach
erfolgreicher Abnahme des in Frage stehenden Unterrichtsraums durch den
Treuhandverein - gegen eine Ankündigung im Schaufenster wie "Fahrschule
Lernleicht, Eröffnung demnächst" nichts einzuwenden sein.
Eröffnungsangebote sind zulässig
Liegt die Fahrschulerlaubnis vor, darf man
selbstverständlich die Eröffnung propagieren und darüber hinaus versuchen,
sich durch ein seriöses Eröffnungsangebot einen guten Start zu sichern.
Einführungsangebote sind jedoch für maximal 2 Monate zulässig. Wird länger
damit geworben, kann die Fahrschule abgemahnt werden. Auf das Angebot,
wonach Mitglieder geplante Werbemaßnahmen schon vor Veröffentlichung
kostenlos durch den Fahrlehrerverband überprüfen lassen können, wird in
diesem Zusammenhang erneut hingewiesen.
Verlegung ist keine Neueröffnung
Ebenso irreführend ist die Werbung mit
Eröffnungsangeboten, wenn eine bestehende Fahrschule ihr bisheriges
Geschäftslokal aufgibt und innerhalb des gleichen Ortes in unwesentlicher
Entfernung ein neues bezieht.
Jochen Klima |