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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 26.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe April/2005, Seite 187

Wettbewerb

Werbung schon vor Neueröffnung?

 

Wer die Eröffnung einer Fahrschule oder einer Zweigstelle plant, möchte - was verständlich ist - dafür so früh als möglich werben. Aber darf man mit der Werbung schon loslegen, wenn die Fahrschul- oder Zweigstellenerlaubnis noch nicht erteilt ist? Jochen Klima sagt, worauf es ankommt.

Wer als selbständiger Fahrlehrer Fahrschüler ausbilden will, benötigt nach § 10 Abs. 1 des Fahrlehrergesetzes (FahrlG) die Fahrschulerlaubnis. Entsprechendes gilt für die Eröffnung einer Zweigstelle (§ 14 Abs. 1 FahrlG). Diese behördlichen Erlaubnisse werden erst durch Aushändigung oder Zustellung der Erlaubnisurkunde wirksam. Dies bedeutet, der angehende Fahrschulinhaber (Zweigstelleninhaber) darf nicht mit der Ausbildung beginnen, bevor er die Urkunde empfangen hat.

Werbung schon vor Erteilung der Erlaubnis?

Vor Erteilung der Erlaubnis ist demnach die Eröffnung einer Fahrschule (Zweigstelle) unzulässig. Freilich, Newcomer wollen sich möglichst früh bei den potenziellen Kunden bemerkbar machen. Die sollen ja schließlich auf die neue Fahrschule aufmerksam und möglichst vom Vertragsabschluss bei einem der längst etablierten Mitbewerber abgehalten werden. Diesem Wunsch steht jedoch das Recht der Konkurrenz entgegen, vor wettbewerbswidriger Werbung geschützt zu werden.

Irreführende Werbung ist wettbewerbswidrig

Nach § 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darf Werbung nicht irreführend sein. Ein erst in Gründung befindliches Unternehmen darf also nicht den Eindruck erwecken, es sei schon in Betrieb. Schaufenster-, Zeitungs- oder Flugblattwerbung mit Preislisten, Unterrichts- und Anmeldezeiten sind deshalb regelmäßig als unzulässig einzustufen. Dies gilt selbstverständlich auch für entsprechende Werbung im Internet.

Bloße Ankündigungen sind unproblematisch.

Sofern die persönlichen, rechtlichen und materiellen Voraussetzungen gegeben sind, besteht Rechtsanspruch auf die Erteilung der Fahrschulerlaubnis. Deshalb dürfte - zumal nach erfolgreicher Abnahme des in Frage stehenden Unterrichtsraums durch den Treuhandverein - gegen eine Ankündigung im Schaufenster wie "Fahrschule Lernleicht, Eröffnung demnächst" nichts einzuwenden sein.

Eröffnungsangebote sind zulässig

Liegt die Fahrschulerlaubnis vor, darf man selbstverständlich die Eröffnung propagieren und darüber hinaus versuchen, sich durch ein seriöses Eröffnungsangebot einen guten Start zu sichern. Einführungsangebote sind jedoch für maximal 2 Monate zulässig. Wird länger damit geworben, kann die Fahrschule abgemahnt werden. Auf das Angebot, wonach Mitglieder geplante Werbemaßnahmen schon vor Veröffentlichung kostenlos durch den Fahrlehrerverband überprüfen lassen können, wird in diesem Zusammenhang erneut hingewiesen.

Verlegung ist keine Neueröffnung

Ebenso irreführend ist die Werbung mit Eröffnungsangeboten, wenn eine bestehende Fahrschule ihr bisheriges Geschäftslokal aufgibt und innerhalb des gleichen Ortes in unwesentlicher Entfernung ein neues bezieht.

Jochen Klima

 

FahrSchulPraxis
Ausgabe April 2005

Erscheinungsdatum 15.04.2005

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