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Das Mindestalter für die Fahrerlaubnis
Klasse A1 ist bekanntlich 16 Jahre. Ebenso geläufig und oft kritisiert ist
die Regelung, wonach man für Leichtkrafträder, die Bauart bestimmt
schneller als 80 km/h laufen, 18 sein muss (§ 6 Abs. 2 Satz 3 FeV). Die
meisten Leichtkrafträder sind konstruktiv für mehr als 80 km/h ausgelegt.
Das heißt, dass man sie für 16-Jährige drosseln muss. Aber wie?
Die 16-jährige Schülerin Auguste Flott
hatte die Klasse A1 mit Bravour bestanden. Als ihr der Sachverständige den
Führerschein überreichte, erinnerte er die junge Dame noch einmal an das
Limit von 80 km/h, auf das sie beim Kauf eines Rollers zu achten habe.
Beim Händler bekam Auguste die beruhigende Auskunft, für den Roller ihrer
Wahl gebe es einen Drosselsatz mit einem Teilegutachten der Technischen
Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr. Die Drosselung werde durch den
Einbau eines mechanischen Geschwindigkeit-Begrenzers im Vergaserdeckel
bewirkt. Gesagt, getan. Der TÜV nahm den Einbau ab, danach setzte die
Zulassungsstelle im Fahrzeugschein die durch die Bauart bestimmte
Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h herab.
Auguste war happy
Auguste war mit ihrem Roller happy
unterwegs. Weil sie sich immer an die Regeln hielt, war sie ganz und gar
cool, als sie eines sonnigen Tages von einer Polizeistreife gestoppt
wurde. Die Beamten überprüften das Fahrzeug und teilten Auguste mit, der
Drosselsatz begrenze die Höchstgeschwindigkeit nicht wirksam auf 80 km/h.
Auguste war baff. Sie musste den Roller an Ort und Stelle stehen lassen.
Ihre heile Rollerwelt drohte zusammenzubrechen, als der Beamte ihr zu
allem hin auch noch eine Anzeige wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis
ankündigte. Auguste und ihr Vater suchten eilends Hilfe bei ihrem
Fahrlehrer. Der tröstete zunächst einmal und meinte, es müsse sich bei der
Aktion um den Irrtum eines übereifrigen Polizisten handeln.
Auguste bekommt Post vom Staatsanwalt
Doch wenige Wochen danach kam ein Brief der
Staatsanwaltschaft, in dem es hieß, ausnahmsweise werde von einem
Strafverfahren wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis abgesehen, weil Auguste
bislang nicht auffällig geworden sei und in gutem Glauben gehandelt habe.
Falls sie jedoch noch einmal mit diesem Roller geschnappt werde, folge ein
Strafverfahren. Augustes Vater machte dem Fahrlehrer Vorhaltung, er habe
seine Tochter falsch informiert, weshalb er sich rechtliche Schritte
vorbehalte. Der Fahrlehrer setzte sich mit seinem Verband in Verbindung
und wurde fundiert beraten.
Staatsanwaltschaft saß ollen Kamellen
auf …
Die Staatsanwaltschaft bezog sich in ihrer
Verfügung auf die Rechtsprechung des Bayrischen Obersten Landesgerichtes
und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts. Beide Gerichte hatten in
ihren Urteilen im Einvernehmen mit der herrschenden Rechtsprechung
festgestellt, die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit könne
durch den Einbau bestimmter Vorrichtungen nicht als wirksam herabgesetzt
betrachtet werden, wenn diese von einem geübten Monteur ohne längere und
schwierigere Arbeiten beseitigt werden könnten. Der Staatsanwaltschaft
muss jedoch das die Rechtsprechung verändernde Urteil des BGH vom
17.06.1997 (VI ZR 156/96 in NZV 97 Seite 390) entgangen sein, wonach es
zulässig ist, die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit durch
den Einbau von Teilen herabzusetzen, die wirksam verhindern, dass mit dem
Fahrzeug tatsächlich schneller gefahren werden kann.
Eintrag im Fahrzeugschein ist maßgebend
Der Eintrag im Fahrzeugschein des Rollers
bewirkte bezüglich der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
eine Änderung der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs, die mit der
Ausfertigung des Fahrzeugscheins erteilt wird (§ 24 Satz 1 StVZO). Diese
zulassungsrechtliche Änderung hat auch Auswirkungen auf das
Fahrerlaubnisrecht. Der Bürger muss darauf vertrauen können, dass eine von
der zuständigen Behörde im Zulassungsverfahren getroffene Entscheidung
auch für das Fahrerlaubnisrecht wirksam ist. Folgerichtig stellt auch ein
renommierter Kommentator des Straßenverkehrsrechts auf den im
Fahrzeugschein eingetragenen Wert ab, wenn er zu § 18 Abs. 1 StVO
schreibt:
"Zugelassen sind Kraftfahrzeuge, deren
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit durch den
Fahrzeugschein ausgewiesen mehr als 60 km/h beträgt"
(Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Auflage, Anmerkung 14 zu § 18
StVO).
Im Ergebnis kann man also davon ausgehen,
dass minderjährige Inhaber einer Fahrerlaubnis Klasse A1 ein
Leichtkraftrad fahren dürfen, dessen Fahrzeugschein in Ziffer 6 eine durch
die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 80 km/h ausweist.
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