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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 26.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Februar/2005, Seite 68

16-jährige Rollerfahrerin im Schwitzkasten

Strafe trotz Drosselsatz?

 

Das Mindestalter für die Fahrerlaubnis Klasse A1 ist bekanntlich 16 Jahre. Ebenso geläufig und oft kritisiert ist die Regelung, wonach man für Leichtkrafträder, die Bauart bestimmt schneller als 80 km/h laufen, 18 sein muss (§ 6 Abs. 2 Satz 3 FeV). Die meisten Leichtkrafträder sind konstruktiv für mehr als 80 km/h ausgelegt. Das heißt, dass man sie für 16-Jährige drosseln muss. Aber wie?

Die 16-jährige Schülerin Auguste Flott hatte die Klasse A1 mit Bravour bestanden. Als ihr der Sachverständige den Führerschein überreichte, erinnerte er die junge Dame noch einmal an das Limit von 80 km/h, auf das sie beim Kauf eines Rollers zu achten habe. Beim Händler bekam Auguste die beruhigende Auskunft, für den Roller ihrer Wahl gebe es einen Drosselsatz mit einem Teilegutachten der Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr. Die Drosselung werde durch den Einbau eines mechanischen Geschwindigkeit-Begrenzers im Vergaserdeckel bewirkt. Gesagt, getan. Der TÜV nahm den Einbau ab, danach setzte die Zulassungsstelle im Fahrzeugschein die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h herab.

Auguste war happy

Auguste war mit ihrem Roller happy unterwegs. Weil sie sich immer an die Regeln hielt, war sie ganz und gar cool, als sie eines sonnigen Tages von einer Polizeistreife gestoppt wurde. Die Beamten überprüften das Fahrzeug und teilten Auguste mit, der Drosselsatz begrenze die Höchstgeschwindigkeit nicht wirksam auf 80 km/h. Auguste war baff. Sie musste den Roller an Ort und Stelle stehen lassen. Ihre heile Rollerwelt drohte zusammenzubrechen, als der Beamte ihr zu allem hin auch noch eine Anzeige wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis ankündigte. Auguste und ihr Vater suchten eilends Hilfe bei ihrem Fahrlehrer. Der tröstete zunächst einmal und meinte, es müsse sich bei der Aktion um den Irrtum eines übereifrigen Polizisten handeln.

Auguste bekommt Post vom Staatsanwalt

Doch wenige Wochen danach kam ein Brief der Staatsanwaltschaft, in dem es hieß, ausnahmsweise werde von einem Strafverfahren wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis abgesehen, weil Auguste bislang nicht auffällig geworden sei und in gutem Glauben gehandelt habe. Falls sie jedoch noch einmal mit diesem Roller geschnappt werde, folge ein Strafverfahren. Augustes Vater machte dem Fahrlehrer Vorhaltung, er habe seine Tochter falsch informiert, weshalb er sich rechtliche Schritte vorbehalte. Der Fahrlehrer setzte sich mit seinem Verband in Verbindung und wurde fundiert beraten.

Staatsanwaltschaft saß ollen Kamellen auf …

Die Staatsanwaltschaft bezog sich in ihrer Verfügung auf die Rechtsprechung des Bayrischen Obersten Landesgerichtes und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts. Beide Gerichte hatten in ihren Urteilen im Einvernehmen mit der herrschenden Rechtsprechung festgestellt, die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit könne durch den Einbau bestimmter Vorrichtungen nicht als wirksam herabgesetzt betrachtet werden, wenn diese von einem geübten Monteur ohne längere und schwierigere Arbeiten beseitigt werden könnten. Der Staatsanwaltschaft muss jedoch das die Rechtsprechung verändernde Urteil des BGH vom 17.06.1997 (VI ZR 156/96 in NZV 97 Seite 390) entgangen sein, wonach es zulässig ist, die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit durch den Einbau von Teilen herabzusetzen, die wirksam verhindern, dass mit dem Fahrzeug tatsächlich schneller gefahren werden kann.

Eintrag im Fahrzeugschein ist maßgebend

Der Eintrag im Fahrzeugschein des Rollers bewirkte bezüglich der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit eine Änderung der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs, die mit der Ausfertigung des Fahrzeugscheins erteilt wird (§ 24 Satz 1 StVZO). Diese zulassungsrechtliche Änderung hat auch Auswirkungen auf das Fahrerlaubnisrecht. Der Bürger muss darauf vertrauen können, dass eine von der zuständigen Behörde im Zulassungsverfahren getroffene Entscheidung auch für das Fahrerlaubnisrecht wirksam ist. Folgerichtig stellt auch ein renommierter Kommentator des Straßenverkehrsrechts auf den im Fahrzeugschein eingetragenen Wert ab, wenn er zu § 18 Abs. 1 StVO schreibt:

"Zugelassen sind Kraftfahrzeuge, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit durch den Fahrzeugschein ausgewiesen mehr als 60 km/h beträgt"
(Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Auflage, Anmerkung 14 zu § 18 StVO).

Im Ergebnis kann man also davon ausgehen, dass minderjährige Inhaber einer Fahrerlaubnis Klasse A1 ein Leichtkraftrad fahren dürfen, dessen Fahrzeugschein in Ziffer 6 eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 80 km/h ausweist.

 

 

FahrSchulPraxis
Ausgabe Februar 2005

Erscheinungsdatum 15.02.2005

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