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Immer wieder kritisieren Mitglieder das -
in ihren Augen - zu harte Vorgehen des Verbandes gegen
Wettbewerbsverstöße. Jochen Klima hatte deshalb bereits in der
Dezemberausgabe 2004 dieser Zeitschrift aufgezeigt, dass die Abgabe einer
Unterlassungserklärung Schutz vor einer Abmahnung durch Dritte bieten
kann. Heute berichtet Klima über einen aktuellen Fall, der den Vorstand
des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V. erneut in seiner Haltung
bestätigt hat, Wettbewerbsverstöße auch künftig konsequent abzumahnen.
Was war passiert?
Fahrlehrer Klaus P. (Name von der Redaktion
geändert) feierte das 25-jährige Bestehen seiner Fahrschule. Er startete
deshalb eine Werbeaktion, was aus diesem Anlass prinzipiell zulässig ist.
Dabei veröffentlichte er seine Preise in der örtlichen Presse und kündigte
an, während der nächsten zwei Monate einen Jubiläumsrabatt von fünfzehn
Prozent einzuräumen. Aus der Annonce ging allerdings nicht ganz eindeutig
hervor, ob es sich bei der Preisliste um die alten oder schon um die neuen
- also abgesenkten - Beträge handelte.
Mitbewerber fordert Abmahnung
Dem örtlichen Mitbewerber gefiel die Aktion
überhaupt nicht. Also landete die Werbung druckfrisch bei der
Verbandsgeschäftsstelle in Korntal. Eigentlich hätte jetzt alles seinen
gewohnten Gang gehen können: Abmahnung - Unterlassungserklärung - Fall
erledigt! Wie gesagt; so hätte es sein können, wenn da nicht die oben
erwähnte Kritik am zu harten Vorgehen des Verbandes bei angeblichen
Bagatellverstößen im Raum gestanden hätte.
Vorstand beschließt freundlichen Hinweis
Die Anzeige war nicht das, was man unter
grob wettbewerbswidrig versteht, sondern allenfalls missverständlich
formuliert. Nach Rücksprache mit dem Verbandssyndikus ließ der Vorstand es
in diesem speziellen Fall mit einem freundlichen Brief bewenden. Freilich
nicht ohne den mahnenden Hinweis, künftig deutlicher zu sagen, was gemeint
ist. Der Konkurrent erhielt eine Erledigungsnotiz - aber war der Fall
wirklich erledigt?
Landgericht erlässt einstweilige
Verfügung
Nein, das war er nicht! Denn der
Mitbewerber gab sich mit dieser - nach seiner Ansicht - viel zu milden
Reaktion des Verbandes nicht zufrieden. Er ließ vielmehr seinen Anwalt ans
Werk, der sofort die ganz großen Geschütze auffuhr und beim Landgericht
eine einstweilige Verfügung erwirkte. Diese enthielt für den Fall der
Wiederholung der beanstandeten Werbung die Androhung eines Ordnungsgeldes
von Euro 250.000 (in Worten: Zweihundertfünfzigtausend!), ersatzweise
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten.
Kostenpflichtige Unterwerfung oder
teurer Rechtsstreit?
Nun bleiben P. noch zwei Möglichkeiten:
- Die Verfügung des Gerichts akzeptieren
und künftig die beanstandete Werbung unterlassen. Allerdings muss er in
diesem Fall die Gerichtskosten sowie die Anwaltskosten seines
Mitbewerbers übernehmen. Da kommt schnell ein Betrag von Euro 2.500
zusammen.
- Die Alternative hierzu wäre die
Anfechtung der einstweiligen Verfügung. Dazu müsste P. sich jedoch auf
einen Landgerichtsprozess mit letztlich ungewissem Ausgang einlassen. Da
die beanstandete Werbung nicht ganz astrein war, wäre das Kostenrisiko
unverhältnismäßig hoch.
Fazit: Wäre der Verband seiner - nur
scheinbar harten - Linie treu geblieben und hätte wie üblich abgemahnt,
wäre dem Kollegen P. viel Ärger erspart geblieben. Die Abgabe einer
Unterlassungserklärung hätte die weiteren rechtlichen Schritte des
Mitbewerbers verhindert oder einfach ins Leere laufen lassen. |