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Die Rechtsprechung verlangt vom Fahrlehrer,
bei Ausbildungs- und Prüfungsfahrten hohe Sorgfalt anzuwenden. Bei der
Ermittlung der Schuld an Ausbildungsunfällen prüfen die Richter vor allem,
ob die Ausbildung sachgerecht durchgeführt wurde. Davon kann in der Regel
ausgegangen werden, wenn nach einem anerkannten Lehrplan wie dem
curricularen Leitfaden vorgegangen wurde.
Sechzehnte Motorradfahrstunde, Tempo ca. 30
km/h, regennasse Fahrbahn, Ampel geht von grün auf gelb, Schülerin bremst,
stürzt und verletzt sich. Es folgt eine Klage gegen den Fahrlehrer.
Acht Stunden im Schonraum
Der kann nachweisen, dass er die Schülerin
während der ersten acht Fahrstunden auf einem Übungsplatz unterrichtet
hat. Erst als die Übungen zur Fahrzeugbeherrschung erfolgreich
abgeschlossen waren, ging es in den öffentlichen Straßenverkehr. Mit dem
Abbremsen und Anhalten hatte die Schülerin bis zum Unfalltag keine
Schwierigkeiten gehabt. Auf die besonderen Gefahren des Bremsens bei Nässe
hatte der Fahrlehrer im Theorieunterricht hingewiesen. Das Kammergericht
kam zu dem Schluss, dass bei dieser Situation auch ein besonders
umsichtiger Fahrlehrer nicht mit einem Fehlverhalten der Fahrschülerin
hätte rechnen müssen. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Tatsache,
dass an die Sorgfaltspflichten des Fahrlehrers zum Schutz der
Verkehrsteilnehmer und der Fahrschüler ein besonders strenger Maßstab
anzulegen ist (NZV 2004, Seite 93).
Diagrammkarte entlastet
Das OLG Hamm musste über einen Unfall
urteilen, der sich in der neunten Motorradfahrstunde ereignet hatte. Die
Fahrschülerin sollte auf dem Vorplatz eines Stadions verschiedene Übungen
fahren, u.a. auf der Straße umkehren. Dabei überbremste sie das Vorderrad
und stürzte. Im Prozess legte der Fahrlehrer den von der Bundesvereinigung
der Fahrlehrerverbände herausgegebenen Curricularen Leitfaden und die
darauf abgestimmte Diagrammkarte vor. Aus der ging hervor, dass die
Grundstufe schon vor der unglücklichen Fahrstunde abgeschlossen gewesen
war und auch schon Teile der Aufbaustufe, unter anderem das Wenden, geübt
worden waren. Dies entlastete den Fahrlehrer.
Überforderung begründet Haftung
Die Fahrschülerin behauptete vor Gericht,
der Fahrlehrer habe sie zum Fahren einer Slalomstrecke mit 35 km/h
aufgefordert.
Dies bestritt der Fahrlehrer. Da die
Schülerin beim Wenden gestürzt war, blieb letztlich unbedeutend, wessen
Aussage stimmte. Es erscheint jedoch wichtig, sich als Fahrlehrer den
folgenden, im Urteil enthaltenen Satz zu merken:
"Eine solche Übung (Slalomstrecke mit
35 km/h, die Red.) ist im Rahmen der Ausbildung weder in der Aufbaustufe
noch in der Leistungsstufe vorgesehen. Weil die geschilderte
Aufgabenstellung auch keine Prüfungsaufgabe ist, wäre die Aufforderung,
eine derartige Übung zu fahren, eine Pflichtverletzung."
Schließlich hob das Gericht bei der
Beurteilung der Haftung des Fahrlehrers darauf ab, "dass die Klägerin die
Fahrschulübungen als erwachsene Frau aus eigener Entscheidung absolvierte
und jederzeit in der Lage war, diese Übungen von sich aus abzubrechen. Sie
selbst war auch am ehesten in der Lage zu entscheiden, ob das zum Sturz
führende Wendemanöver für sie zu riskant war oder nicht."
Diese Ausführungen des Gerichts machen
klar, dass ein Fahrlehrer in die Haftung genommen werden kann, wenn ein
Schüler erklärt, die angeordnete Übung überfordere ihn. In diesem Fall ist
es Aufgabe des Fahrlehrers, den Schüler in kleinen Schritten an die
Aufgabe heranzuführen.
Fahrlehrer reagierte zu spät
Das OLG Koblenz musste über einen Unfall
entscheiden, der sich bei einer Ausbildungsfahrt der Klasse B ereignete.
Die Schülerin sollte außerorts nach links abbiegen. Sie setzte den Blinker
und ordnete sich vorschriftsmäßig bis zur Fahrbahnmitte ein. Da sich aus
der Gegenrichtung ein Pkw mit ca. 100 km/h näherte, hielt sie zunächst an.
Doch dann fuhr sie plötzlich an. Obwohl der Fahrlehrer bremste, kam der
Fahrschulwagen über die Mittellinie. Der Fahrer des entgegenkommenden Pkw
bremste stark ab. Dabei geriet er ins Schleudern und kam von der Fahrbahn
ab, ohne den Fahrschulwagen zu berühren. Das Gericht stellte zunächst
fest, dass die Fahrschülerin nach dem StVG nicht haftet, weil nach § 2
Absatz 15 StVG bei Ausbildungs- und Prüfungsfahrten der Fahrlehrer als
Führer des Fahrzeugs gilt. Dessen ungeachtet stellte das Gericht eine
Mithaftung der Fahrschülerin fest. Aus der allgemeinen Schuldhaftung des
Bürgerlichen Gesetzbuches
"haftet nämlich ein Fahrschüler für
einen Fahrfehler, den er auch unter Berücksichtigung seiner
Ausbildungssituation nach Maßgabe seines subjektiven Wissens und Könnens
unschwer hätte vermeiden können".
Das Gericht wertete das Wiederanfahren
trotz des entgegenkommenden Fahrzeugs als fahrlässig.
Mitverschulden des Fahrlehrers
Zugleich ging das Gericht auch von einem
Mitverschulden des Fahrlehrers aus,
"weil er die unstatthafte Einleitung
des Abbiegevorgangs nicht schon im Ansatz der Ausführung unterbunden
hat. Der Fahrlehrer konnte und musste durch genaues Beobachten darauf
achten, dass der Haltestand bis zur Vorbeifahrt des entgegenkommenden
Pkw beibehalten wurde. Er hätte bereits in dem Augenblick, als die
Fahrschülerin sich anschickte, die typischen dem Anfahren vorausgehenden
Bedienungsbewegungen zu machen, sofort eingreifen können und müssen, um
das Wiederanfahren schon vor dem bewegungsmäßigen Beginn zu vermeiden".
Aus diesem Urteil wird deutlich, dass der
Fahrlehrer bei der praktischen Ausbildung immer zu ungeteilter
Aufmerksamkeit verpflichtet ist. Er darf sich vor allem in
gefahrenträchtigen Situationen nicht auf verkehrsgerechtes Verhalten
seines Schülers verlassen. Wer sich als Fahrlehrer bei der praktischen
Ausbildung ablenken lässt, z.B. durch Telefonieren, und deshalb einen
drohenden Unfall nicht verhindern kann, hat wohl immer Mitschuld. Dies
kann neben haftungsrechtlichen auch strafrechtliche Folgen haben.
Peter Tschöpe |