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Obgleich die Obergerichte die Wartepflicht
auf Parkplätzen teilweise unterschiedlich beurteilen, sind sie sich in
einem Punkt einig: Benutzer von Parkplätzen sind zu erhöhter Sorgfalt
verpflichtet. Wer auf einem Parkplatz schneller als 10 km/h fährt,
begründet Mitschuld am Unfall und bleibt auf einem Teil seines Schadens
sitzen.

Auf Parkplätzen sind besondere Verkehrsregeln
zu beachten
Der Parkplatz vor der Stadthalle ist voll.
Endlich entdeckt Gustav eine Lücke. Damit ihm ein anderer nicht noch in
letzter Sekunde zuvorkommt, braust er mit ziemlichem Schmacko darauf zu.
Als ihn nur noch wenige Meter von "seiner" Parkbucht trennen, fährt Frau
Schulze rückwärts aus - und es knallt! Gustav hat damit nicht gerechnet,
da nach seiner Meinung parkende Fahrzeuge immer warten müssen. Beide
einigen sich schnell darauf, dass Frau Schulze für den Schaden
verantwortlich ist. Sie einigen sich, die Polizei aus dem Spiel zu lassen
und füllen das Schadenformular für die Versicherung aus. Gustav bringt am
nächsten Tag seinen Wagen zur Werkstatt, um den Kotflügel reparieren zu
lassen. Die Rechnung schickt er an die Versicherung von Frau Schulze.
Versicherung zahlt nicht
Wenige Tage später die Ernüchterung: Die
Versicherung will nur die Hälfte der Reparaturkosten bezahlen. Sie beruft
sich in ihrem Schreiben auf die Rechtsprechung der Obergerichte. Gustav
will sich damit nicht abfinden. Er geht zu seinem Anwalt. Der aber kann
nur bestätigen, dass die Versicherung korrekt entschieden hat.
OLG Hamm: Auf Parkplätzen nicht rechts
vor links
So hat das OLG Hamm in seinem Beschluss vom
12.10.1999 (3 Ss Owi 990/99) entschieden, dass auf Parkplätzen die
Regelungen über die Vorfahrt (§ 8 StVO), das Abbiegen und Rückwärtsfahren
(§ 9 StVO) sowie das Einfahren und Anfahren (§ 10 StVO) nicht unmittelbar
gelten, da der Parkplatz nicht dem fließenden, sondern allein dem ruhenden
Verkehr dient. Diese Auffassung vertreten auch andere Oberlandesgerichte.
Das OLG Hamm führte weiter aus: Die gegenseitigen Rücksichtspflichten der
sich auf dem Parkplatz befindenden Kraftfahrzeugführer aus § 1 Absatz 2
StVO waren beim Befahren des Parkplatzes erhöht und einander angenähert.
OLG Düsseldorf: Auf Parkplätzen
Schrittgeschwindigkeit
Das OLG Düsseldorf hat 1981 entschieden,
dass ein auf einer Gasse zwischen markierten Parkflächen Fahrender nicht
verpflichtet ist, den ein- und ausparkenden Fahrzeugen Vorrang
einzuräumen. Das Gericht ging davon aus, dass ein die Parkbucht rückwärts
verlassender Fahrer die Regeln des § 9 Abs. 5 StVO beachten muss. Wer den
Abstellplatz vorwärts verlässt, müsse hingegen die Regeln des § 10 StVO
beachten.
In beiden Fällen dürften andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden.
So viel zu den Regeln. Im weiteren Tenor des Urteils schränkte das Gericht
diese jedoch stark ein: Während der Straßenverkehr die möglichst zügige
Ortsveränderung zum Ziele hat, dient der Verkehr auf den Parkplätzen dem
Aufsuchen und vorübergehenden Abstellen von Kraftfahrzeugen. Die
Aufmerksamkeit der Benutzer ist in erster Linie auf Parkplatzsuche und
vorsichtiges Rangieren beim Ein- und Ausparken ausgerichtet. Das Gebot der
allgemeinen Rücksichtnahme nach § 1 StVO erfordert, dass alle
Parkplatzbenutzer ihre Geschwindigkeit nach § 3 Abs. 1 StVO einrichten und
brems- und anhaltebereit fahren. Den Vertrauensgrundsatz in Bezug auf ein
Vorrecht gibt es auf Parkplätzen nicht. In der Verhandlung hatte das
Gericht festgestellt, dass der Fahrer mit etwa 20 km/h gefahren war. Diese
Geschwindigkeit beurteilte das Gericht als zu hoch. Auch das
Oberlandesgericht Oldenburg hat in seinem Urteil vom 26. März 1982 eine
Geschwindigkeit von 25 km/h als zu schnell angesehen und von
Parkplatzbenutzern gefordert, die Fahrgassen mit nicht wesentlich über
Schrittgeschwindigkeit zu befahren.
Parkplatz mit Fahrbahnen
Rastanlagen der Autobahnen haben
regelrechte Fahrbahnen, die auch als solche ausgebaut sind. Auch auf
großen Parkplätzen von Einkaufszentren und in Parkhäusern sind oft
Einmündungen oder Kreuzungen anzutreffen, die echten Straßencharakter
haben. Dort gilt, wenn keine vorfahrtregelnden Schilder aufgestellt sind,
die Regel "rechts vor links".
Konsequenzen für die Ausbildung
Das alles ist im Theorieunterricht zu
besprechen. Es ist aber gelegentlich zu beobachten, dass
Fahrschulfahrzeuge auf Parkplätzen deutlich schneller fahren als
Schrittgeschwindigkeit. Bekanntlich prägt praktisches Tun das spätere
Verhalten deutlich stärker als theoretische Erklärungen. Wer auch hier
seinen Schülern etwas mitgeben will, wird darauf achten, dass sie beim
Einfahren in einen Parkplatz in den ersten Gang schalten und nur mit
Schrittgeschwindigkeit fahren.
Jürgen Bauer |