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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 30.09.04

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe September/2004, Seite 482

Crash auf dem Parkplatz

Beim Ausparken immer Alleinschuld?

 

Obgleich die Obergerichte die Wartepflicht auf Parkplätzen teilweise unterschiedlich beurteilen, sind sie sich in einem Punkt einig: Benutzer von Parkplätzen sind zu erhöhter Sorgfalt verpflichtet. Wer auf einem Parkplatz schneller als 10 km/h fährt, begründet Mitschuld am Unfall und bleibt auf einem Teil seines Schadens sitzen.


Auf Parkplätzen sind besondere Verkehrsregeln zu beachten

Der Parkplatz vor der Stadthalle ist voll. Endlich entdeckt Gustav eine Lücke. Damit ihm ein anderer nicht noch in letzter Sekunde zuvorkommt, braust er mit ziemlichem Schmacko darauf zu. Als ihn nur noch wenige Meter von "seiner" Parkbucht trennen, fährt Frau Schulze rückwärts aus - und es knallt! Gustav hat damit nicht gerechnet, da nach seiner Meinung parkende Fahrzeuge immer warten müssen. Beide einigen sich schnell darauf, dass Frau Schulze für den Schaden verantwortlich ist. Sie einigen sich, die Polizei aus dem Spiel zu lassen und füllen das Schadenformular für die Versicherung aus. Gustav bringt am nächsten Tag seinen Wagen zur Werkstatt, um den Kotflügel reparieren zu lassen. Die Rechnung schickt er an die Versicherung von Frau Schulze.

Versicherung zahlt nicht

Wenige Tage später die Ernüchterung: Die Versicherung will nur die Hälfte der Reparaturkosten bezahlen. Sie beruft sich in ihrem Schreiben auf die Rechtsprechung der Obergerichte. Gustav will sich damit nicht abfinden. Er geht zu seinem Anwalt. Der aber kann nur bestätigen, dass die Versicherung korrekt entschieden hat.

OLG Hamm: Auf Parkplätzen nicht rechts vor links

So hat das OLG Hamm in seinem Beschluss vom 12.10.1999 (3 Ss Owi 990/99) entschieden, dass auf Parkplätzen die Regelungen über die Vorfahrt (§ 8 StVO), das Abbiegen und Rückwärtsfahren (§ 9 StVO) sowie das Einfahren und Anfahren (§ 10 StVO) nicht unmittelbar gelten, da der Parkplatz nicht dem fließenden, sondern allein dem ruhenden Verkehr dient. Diese Auffassung vertreten auch andere Oberlandesgerichte. Das OLG Hamm führte weiter aus: Die gegenseitigen Rücksichtspflichten der sich auf dem Parkplatz befindenden Kraftfahrzeugführer aus § 1 Absatz 2 StVO waren beim Befahren des Parkplatzes erhöht und einander angenähert.

OLG Düsseldorf: Auf Parkplätzen Schrittgeschwindigkeit

Das OLG Düsseldorf hat 1981 entschieden, dass ein auf einer Gasse zwischen markierten Parkflächen Fahrender nicht verpflichtet ist, den ein- und ausparkenden Fahrzeugen Vorrang einzuräumen. Das Gericht ging davon aus, dass ein die Parkbucht rückwärts verlassender Fahrer die Regeln des § 9 Abs. 5 StVO beachten muss. Wer den Abstellplatz vorwärts verlässt, müsse hingegen die Regeln des § 10 StVO beachten.
In beiden Fällen dürften andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden. So viel zu den Regeln. Im weiteren Tenor des Urteils schränkte das Gericht diese jedoch stark ein: Während der Straßenverkehr die möglichst zügige Ortsveränderung zum Ziele hat, dient der Verkehr auf den Parkplätzen dem Aufsuchen und vorübergehenden Abstellen von Kraftfahrzeugen. Die Aufmerksamkeit der Benutzer ist in erster Linie auf Parkplatzsuche und vorsichtiges Rangieren beim Ein- und Ausparken ausgerichtet. Das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme nach § 1 StVO erfordert, dass alle Parkplatzbenutzer ihre Geschwindigkeit nach § 3 Abs. 1 StVO einrichten und brems- und anhaltebereit fahren. Den Vertrauensgrundsatz in Bezug auf ein Vorrecht gibt es auf Parkplätzen nicht. In der Verhandlung hatte das Gericht festgestellt, dass der Fahrer mit etwa 20 km/h gefahren war. Diese Geschwindigkeit beurteilte das Gericht als zu hoch. Auch das Oberlandesgericht Oldenburg hat in seinem Urteil vom 26. März 1982 eine Geschwindigkeit von 25 km/h als zu schnell angesehen und von Parkplatzbenutzern gefordert, die Fahrgassen mit nicht wesentlich über Schrittgeschwindigkeit zu befahren.

Parkplatz mit Fahrbahnen

Rastanlagen der Autobahnen haben regelrechte Fahrbahnen, die auch als solche ausgebaut sind. Auch auf großen Parkplätzen von Einkaufszentren und in Parkhäusern sind oft Einmündungen oder Kreuzungen anzutreffen, die echten Straßencharakter haben. Dort gilt, wenn keine vorfahrtregelnden Schilder aufgestellt sind, die Regel "rechts vor links".

Konsequenzen für die Ausbildung

Das alles ist im Theorieunterricht zu besprechen. Es ist aber gelegentlich zu beobachten, dass Fahrschulfahrzeuge auf Parkplätzen deutlich schneller fahren als Schrittgeschwindigkeit. Bekanntlich prägt praktisches Tun das spätere Verhalten deutlich stärker als theoretische Erklärungen. Wer auch hier seinen Schülern etwas mitgeben will, wird darauf achten, dass sie beim Einfahren in einen Parkplatz in den ersten Gang schalten und nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren.

Jürgen Bauer

 

FahrSchulPraxis
Ausgabe September 2004

Erscheinungsdatum 15.09.2004

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